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Parteiverbot und AfD: alle Fakten, Urteile und Fundstellen

Rechtsstand: 3. Oktober 2026 · zuletzt geprüft: 3. Oktober 2026. Jede Angabe hat eine Fundstelle. Was sich ändert, steht im Änderungsprotokoll.

Eine Partei verbieten kann in Deutschland nur das Bundesverfassungsgericht.1 Den Antrag dürfen nur Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung stellen.2 Jede Entscheidung gegen die Partei braucht zwei Drittel der Mitglieder des Senats, bei acht Richtern also sechs.3,4,5 Seit 1949 hat das Gericht zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei und 1956 die KPD.6 Gegen die AfD ist am 3. Oktober 2026 kein Verbotsantrag bekannt.

Was wann war

  • November 1923 Nach dem Hitlerputsch wird die NSDAP reichsweit verboten.7
  • Februar 1925 Bayern hebt das Verbot am 16. Februar auf, am 27. Februar gründet sich die Partei neu.8,9
  • 30. Januar 1933 Reichspräsident Hindenburg ernennt Hitler zum Reichskanzler.10
  • 1949 Das Grundgesetz tritt in Kraft. Artikel 21 regelt, wann eine Partei verfassungswidrig ist und wer darüber entscheidet.1
  • 23. Oktober 1952 Das Bundesverfassungsgericht verbietet die Sozialistische Reichspartei (SRP).11
  • 17. August 1956 Das Gericht verbietet die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD).12
  • 18. März 2003 Das erste Verfahren gegen die NPD wird eingestellt.5
  • 17. Januar 2017 Das zweite Verfahren gegen die NPD endet ohne Verbot.13
  • 23. Januar 2024 Die Heimat, vormals NPD, wird für sechs Jahre von der staatlichen Finanzierung ausgeschlossen. Ein Verbot ist das nicht.14
  • 13. November 2024 Abgeordnete mehrerer Fraktionen beantragen im Bundestag, ein Verfahren gegen die AfD einzuleiten.15
  • 30. Januar 2025 Der Bundestag berät den Antrag und überweist ihn an die Ausschüsse. In der Sache stimmt er nicht ab.16
  • 2. Mai 2025 Das Bundesamt für Verfassungsschutz gibt bekannt, die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen.17
  • 26. Februar 2026 Das Verwaltungsgericht Köln untersagt dem Bundesamt diese Einstufung vorläufig.17
  • 30. September 2026 Im Thüringer Landtag setzt der Justizausschuss eine Anhörung zu einem Verbotsverfahren an.18
Inhalt · 8 Abschnitte
  1. Die drei Hürden
  2. Behauptung gegen Gesetzestext
  3. Bisherige Verfahren
  4. Was ein Verbot bewirkt
  5. Stand bei der AfD
  6. Die Reden im Video
  7. Änderungsprotokoll
  8. Quellen

Die drei Hürden

Hürde 1: Wer den Antrag stellen darf

Der Antrag „kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden“. So steht es in § 43 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz.2 Eine Landesregierung darf ihn nur gegen eine Partei stellen, „deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt“ (Absatz 2).2 Andere nennt das Gesetz nicht: keinen Landtag, kein Gericht, keine Bürgerinitiative.

Für den Beschluss, einen Antrag zu stellen, gelten die normalen Regeln. Im Bundestag reicht „die Mehrheit der abgegebenen Stimmen“ (Artikel 42 Absatz 2 Grundgesetz).19 Der Bundesrat beschließt „mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen“ (Artikel 52 Absatz 3).20

Hürde 2: Sechs von acht Richtern

In jeden Senat des Bundesverfassungsgerichts werden acht Richter gewählt (§ 2 Absatz 2 BVerfGG).4 Im Verbotsverfahren „bedarf es zu einer dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidung in jedem Fall einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats“ (§ 15 Absatz 4 Satz 1).3 Das Gericht hat 2003 vorgerechnet, was das heißt: Es müssen „mindestens sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats“ die Entscheidung tragen (Randnummer 53).5

Stimmen fünf von acht Richtern für ein Verbot, gibt es kein Verbot.

Die Regel greift schon vor dem Urteil. Auch der Beschluss, „dass der Verbotsantrag zulässig sowie hinreichend begründet und deshalb die Verhandlung durchzuführen ist“, braucht diese Mehrheit (Randnummer 54, zu § 45 BVerfGG).5,21

Hürde 3: Wollen und Können

Verfassungswidrig sind laut Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz Parteien, „die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden“.1

Seit dem NPD-Urteil von 2017 reicht das Ziel allein nicht. Ein „Darauf Ausgehen“ nimmt das Gericht nur an, „wenn konkrete Anhaltspunkte von Gewicht vorliegen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass das gegen die Schutzgüter des Art. 21 Abs. 2 GG gerichtete Handeln einer Partei erfolgreich sein kann (Potentialität)“ (Randnummer 585).13 Den strengeren Maßstab aus dem KPD-Urteil von 1956 hat der Senat dabei ausdrücklich aufgegeben.13


Behauptung gegen Gesetzestext

Behauptung, wie sie kursiertWas giltFundstelle
„Die Regierung kann eine Partei verbieten.“Über die Verfassungswidrigkeit „entscheidet das Bundesverfassungsgericht“. Die Bundesregierung kann nur den Antrag stellen.Art. 21 Abs. 4 GG, § 43 Abs. 1 BVerfGG1,2
„Der Bundestag kann das Verbot beschließen.“Der Bundestag kann beschließen, einen Antrag zu stellen. Das Verbot spricht nur das Gericht aus.§ 43 Abs. 1 BVerfGG2
„Im Gericht reicht die Mehrheit.“Es braucht zwei Drittel der Mitglieder des Senats, bei acht Richtern sechs.§ 15 Abs. 4 S. 1 BVerfGG3,5
„Der Verfassungsschutz hat die AfD so gut wie verboten.“Das Bundesamt sammelt Informationen und wertet sie aus. Seine Einstufung ist kein Verbot, und ein Gericht hat sie im Februar 2026 vorläufig untersagt.§ 3 Abs. 1 BVerfSchG, VG Köln 26.02.202617,22
„Die NPD wurde 2017 für verfassungstreu erklärt.“Das Gericht stellte fest, die Partei strebe „die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an“. Für ein Verbot fehlten Anhaltspunkte, dass sie das erreichen kann.Urteil vom 17.01.2017, Rn. 63313
„2003 wurde das NPD-Verbot abgelehnt.“Das Verfahren wurde eingestellt. Ob die Partei verfassungswidrig war, hat das Gericht nicht entschieden: Der Beschluss ist eine „Prozessentscheidung“ und keine „Sachentscheidung“.Beschluss vom 18.03.2003, Rn. 635
„In Karlsruhe liegt ein Verbotsantrag gegen die AfD.“Bis zum 3. Oktober 2026 ist keiner bekannt. Der Antrag einer Abgeordnetengruppe von 2024 richtete sich an den Bundestag und ist mit dem Ende der Wahlperiode erledigt.BT-Drs. 20/13750, Plenarprotokoll 20/21015,16

Bisherige Verfahren

Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen, so steht es in seiner eigenen Übersicht.6

ParteiAntragEntscheidungErgebnisDauer
SRP19.11.1951, Bundesregierung23.10.1952verboten und aufgelöstrund 11 Monate11
KPD22.11.1951, Bundesregierung17.08.1956verboten und aufgelöstrund 4 Jahre 9 Monate12
NPD, erstes Verfahren30.01. und 30.03.2001, Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat18.03.2003eingestellt, keine Entscheidung in der Sacherund 2 Jahre5
NPD, zweites Verfahren01.12.2013, Bundesrat17.01.2017kein Verbot, einstimmigrund 3 Jahre13

Warum das erste NPD-Verfahren platzte

Im Verfahren gaben die Antragsteller an, dass sich „im Schnitt etwa ein bis zwei V-Leute in den einzelnen Vorständen“ der Partei befänden (Randnummer 40).5 Die NPD beantragte daraufhin sinngemäß, das Verfahren einzustellen. „Eine Mehrheit von vier Richtern ist der Auffassung, dass ein Verfahrenshindernis nicht besteht. Drei Richter sind der Auffassung, dass ein nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt“ (Randnummer 52).5

Vier Stimmen sind weniger als sechs. Die Ablehnung des Einstellungsantrags wäre eine Entscheidung zum Nachteil der Partei gewesen, dafür fehlte die Zweidrittelmehrheit. Der Tenor lautet: „Die Verfahren werden eingestellt.“5

Warum das zweite NPD-Verfahren ohne Verbot endete

Das Urteil von 2017 hält zweierlei fest. Erstens: „Die Antragsgegnerin strebt zwar nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an.“ Zweitens fehlen „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“, die ein Erreichen dieser Ziele „zumindest möglich erscheinen lassen“ (Randnummer 633).13 Die Entscheidung erging einstimmig (Randnummer 1010).13

Seit 2017 kennt das Grundgesetz eine mildere Folge: den Ausschluss von der staatlichen Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3).1 Ihn hat das Gericht am 23. Januar 2024 gegen Die Heimat verhängt, für sechs Jahre.14


Was ein Verbot bewirkt

  • Auflösung. Mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit ist „die Auflösung der Partei“ und „das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen“, zu verbinden (§ 46 Absatz 3 BVerfGG).23
  • Vermögen. Das Gericht kann zusätzlich die Einziehung des Parteivermögens aussprechen.23
  • Sitze im Bundestag. Abgeordnete „verlieren“ ihre „Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag“, wenn sie der Partei zwischen dem Antrag und der Verkündung des Urteils angehört haben (§ 46 Absatz 4 Bundeswahlgesetz).24 Sitze von der Landesliste „bleiben“ dann „unbesetzt“, in den betroffenen Wahlkreisen wird die Wahl wiederholt.24
  • Landtage und Gemeinderäte. Dort gilt Landesrecht. Es ist auf dieser Seite nicht geprüft.
  • Wählerinnen und Wähler. Keine der genannten Vorschriften sieht für sie eine Folge vor.

Stand bei der AfD

Stand: 3. Oktober 2026.

  • Antrag. Ein Antrag beim Bundesverfassungsgericht ist nicht bekannt. Am 13. November 2024 beantragte eine Gruppe von mehr als hundert Abgeordneten, der Bundestag möge ein Verfahren einleiten (Drucksache 20/13750).15 Der Bundestag beriet darüber am 30. Januar 2025 und überwies den Antrag an die Ausschüsse (Plenarprotokoll 20/210).16 Eine Abstimmung in der Sache gab es nicht, mit dem Ende der Wahlperiode war der Antrag erledigt.
  • Verfassungsschutz. Am 2. Mai 2025 gab das Bundesamt für Verfassungsschutz bekannt, die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einzustufen. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 26. Februar 2026, dass das Bundesamt die Partei „bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln“ darf.17 Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bis zum 3. Oktober 2026 nicht bekannt.
  • Bundesverfassungsgericht. Ob die AfD die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 erfüllt, hat das Gericht nicht geprüft. Dazu müsste erst ein Antrag vorliegen.
  • Thüringen. Der Justizausschuss des Landtags hat für den 30. September 2026 eine Anhörung zu einem Antrag der Fraktion Die Linke angesetzt.18 Ein Landtag kann selbst keinen Verbotsantrag stellen.2
  • Wahlergebnis. Bei der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 erhielt die AfD 20,8 Prozent der Zweitstimmen und 152 Sitze.25

Die Reden im Video

Die Ausschnitte stammen aus dem Parlamentsfernsehen. Quelle: Deutscher Bundestag. Die Untertitel im Video folgen dem gesprochenen Wort. Die Plenarprotokolle sind an einzelnen Stellen sprachlich geglättet.

WerFraktionDatumPlenarprotokoll
Irene MihalicBündnis 90/Die Grünen24.06.202621/85
Mechthilde WittmannCDU/CSU18.03.202621/64
Rasha NasrSPD10.09.202521/20
Gottfried CurioAfD31.01.202420/150
Marco WanderwitzCDU/CSU30.01.202520/210
Hans-Peter UhlCDU/CSU13.09.201217/192
Wolfgang BosbachCDU/CSU01.03.201217/162
Britta HaßelmannBündnis 90/Die Grünen19.05.201718/235
Robin WagenerBündnis 90/Die Grünen05.11.202521/36
Britta HaßelmannBündnis 90/Die Grünen11.06.202621/83
Alice WeidelAfD13.11.202420/199
Katharina DrögeBündnis 90/Die Grünen09.09.202621/92
Philipp AmthorCDU/CSU30.01.202520/210

Wie diese Seite entstanden ist

Jede Tatsachenbehauptung ist gegen eine Primärquelle geprüft: Gesetzestexte über gesetze-im-internet.de, Entscheidungen über die Seiten der Gerichte, Zitate im Wortlaut mit Fundstelle und Abrufdatum. Die Urteile von 1952 und 1956 sind an einer Abschrift der Universität Bern geprüft, nicht an der amtlichen Sammlung.

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Rechtsstand: 3. Oktober 2026. Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung. Sie bewertet keine Partei und sagt nicht, wie ein Verfahren ausginge.


Änderungsprotokoll

Gilt für diese Seite und den Artikel AfD-Verbot: Wer eine Partei verbieten kann und was dafür nötig ist.

DatumWas sich geändert hat
03.10.2026Erstfassung.

Nächste Prüfung: 3. November 2026 oder früher, sobald Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung über einen Antrag beschließen oder das Verwaltungsgericht Köln in der Hauptsache entscheidet.


Quellen

Alle 25 Quellen anzeigen
  1. Artikel 21 Grundgesetz – Absatz 2 (verfassungswidrige Parteien), Absatz 3 (Ausschluss von der staatlichen Finanzierung), Absatz 4 (Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  2. § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – Absatz 1 (Antragsberechtigte), Absatz 2 (Landesregierung nur bei Parteien, die auf ihr Land beschränkt sind). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  3. § 15 BVerfGG – Absatz 4 Satz 1 (Zweidrittelmehrheit für jede dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung), Satz 2 (sonst Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__15.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  4. § 2 BVerfGG – Absatz 2: „In jeden Senat werden acht Richter gewählt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__2.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  5. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003, 2 BvB 1/01, 2/01, 3/01 (erstes NPD-Verfahren) – Randnummer 6 (Anträge vom 30.01. und 30.03.2001), 40 (Angabe der Antragsteller zu V-Leuten), 52 (vier zu drei), 53 und 54 (Zweidrittelmehrheit, auch im Vorverfahren), 63 (Prozessentscheidung). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/bs20030318_2bvb000101.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  6. Bundesverfassungsgericht, „Parteiverbotsverfahren“ (Übersicht der Verfahrensart) – „Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  7. Deutsches Historisches Museum, LeMO, „Die NSDAP“ – reichsweites Verbot im November 1923. https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/nsdap – abgerufen 03.10.2026. ↩

  8. Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung, „Aufstieg“ – Aufhebung des Verbots in Bayern am 16. Februar 1925. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/nationalsozialismus-aufstieg-und-herrschaft-314/137186/aufstieg/ – abgerufen 03.10.2026. ↩

  9. Historisches Lexikon Bayerns, „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), 1920-1923/1925-1945“ – Neugründung am 27. Februar 1925. https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nationalsozialistische_Deutsche_Arbeiterpartei_(NSDAP),_1920-1923/1925-1945 – abgerufen 03.10.2026. ↩

  10. Bundeszentrale für politische Bildung, „Hindenburg ernennt Hitler zum Reichskanzler“ – Ernennung am 30. Januar 1933. https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/263635/hindenburg-ernennt-hitler-zum-reichskanzler/ – abgerufen 03.10.2026. ↩

  11. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 23. Oktober 1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (SRP-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 19.11.1951, Entscheidungsformel, Randnummer 281 der Abschrift (Wesensverwandtschaft mit der NSDAP). Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  12. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 22.11.1951, Entscheidungsformel. Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  13. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13 (zweites NPD-Verfahren) – Randnummer 12 (Antrag des Bundesrates vom 01.12.2013), 583 (Artikel 21 als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus), 585 und 586 (Potentialität, Abkehr vom Maßstab des KPD-Urteils), 633 (Ergebnis), 1010 (einstimmig). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  14. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19 (Die Heimat) – Ausschluss von der staatlichen Finanzierung für sechs Jahre. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs20240123_2bvb000119.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  15. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13750 vom 13.11.2024 – Antrag auf Entscheidung des Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD. https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013750.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  16. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/210 vom 30.01.2025 – Beratung der Drucksachen 20/13750 und 20/14105, Überweisung an die Ausschüsse. https://dserver.bundestag.de/btp/20/20210.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  17. Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026 – „VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen“, Beschluss 13 L 1109/25; darin auch die Bekanntgabe des Bundesamtes vom 2. Mai 2025. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_26022026/index.php – abgerufen 03.10.2026. ↩

  18. Thüringer Landtag, Medieninformation vom 17.07.2026 – Anhörung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz am 30. September 2026 zu einem Antrag der Fraktion Die Linke. https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/user_upload/2026-07-17_Anhoerung_Justizausschuss.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  19. Artikel 42 Grundgesetz – Absatz 2 Satz 1: „Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  20. Artikel 52 Grundgesetz – Absatz 3 Satz 1: „Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_52.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  21. § 45 BVerfGG – Vorverfahren: Beschluss, ob der Antrag zurückzuweisen oder „die Verhandlung durchzuführen ist“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__45.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  22. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz – Absatz 1: Aufgabe ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__3.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  23. § 46 BVerfGG – Absatz 1 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit), Absatz 3 (Auflösung, Verbot von Ersatzorganisationen, mögliche Einziehung des Vermögens). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__46.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  24. § 46 Bundeswahlgesetz – Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 (Verlust der Mitgliedschaft, unbesetzte Listensitze, Wiederholungswahl im Wahlkreis). https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  25. Die Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025, Ergebnisse Deutschland – AfD: 20,8 Prozent der Zweitstimmen, 152 Sitze. https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/bund-99.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

Quelle 1

Artikel 21 Grundgesetz – Absatz 2 (verfassungswidrige Parteien), Absatz 3 (Ausschluss von der staatlichen Finanzierung), Absatz 4 (Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 2

§ 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – Absatz 1 (Antragsberechtigte), Absatz 2 (Landesregierung nur bei Parteien, die auf ihr Land beschränkt sind). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 3

§ 15 BVerfGG – Absatz 4 Satz 1 (Zweidrittelmehrheit für jede dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung), Satz 2 (sonst Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__15.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 4

§ 2 BVerfGG – Absatz 2: „In jeden Senat werden acht Richter gewählt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__2.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 5

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003, 2 BvB 1/01, 2/01, 3/01 (erstes NPD-Verfahren) – Randnummer 6 (Anträge vom 30.01. und 30.03.2001), 40 (Angabe der Antragsteller zu V-Leuten), 52 (vier zu drei), 53 und 54 (Zweidrittelmehrheit, auch im Vorverfahren), 63 (Prozessentscheidung). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/bs20030318_2bvb000101.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 6

Bundesverfassungsgericht, „Parteiverbotsverfahren“ (Übersicht der Verfahrensart) – „Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 7

Deutsches Historisches Museum, LeMO, „Die NSDAP“ – reichsweites Verbot im November 1923. https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/nsdap – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 8

Bundeszentrale für politische Bildung, Informationen zur politischen Bildung, „Aufstieg“ – Aufhebung des Verbots in Bayern am 16. Februar 1925. https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/nationalsozialismus-aufstieg-und-herrschaft-314/137186/aufstieg/ – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 9

Historisches Lexikon Bayerns, „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), 1920-1923/1925-1945“ – Neugründung am 27. Februar 1925. https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nationalsozialistische_Deutsche_Arbeiterpartei_(NSDAP),_1920-1923/1925-1945 – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 10

Bundeszentrale für politische Bildung, „Hindenburg ernennt Hitler zum Reichskanzler“ – Ernennung am 30. Januar 1933. https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/263635/hindenburg-ernennt-hitler-zum-reichskanzler/ – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 11

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 23. Oktober 1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (SRP-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 19.11.1951, Entscheidungsformel, Randnummer 281 der Abschrift (Wesensverwandtschaft mit der NSDAP). Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 12

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 22.11.1951, Entscheidungsformel. Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 13

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13 (zweites NPD-Verfahren) – Randnummer 12 (Antrag des Bundesrates vom 01.12.2013), 583 (Artikel 21 als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus), 585 und 586 (Potentialität, Abkehr vom Maßstab des KPD-Urteils), 633 (Ergebnis), 1010 (einstimmig). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 14

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19 (Die Heimat) – Ausschluss von der staatlichen Finanzierung für sechs Jahre. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs20240123_2bvb000119.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 15

Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13750 vom 13.11.2024 – Antrag auf Entscheidung des Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD. https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013750.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 16

Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/210 vom 30.01.2025 – Beratung der Drucksachen 20/13750 und 20/14105, Überweisung an die Ausschüsse. https://dserver.bundestag.de/btp/20/20210.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 17

Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026 – „VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen“, Beschluss 13 L 1109/25; darin auch die Bekanntgabe des Bundesamtes vom 2. Mai 2025. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_26022026/index.php – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 18

Thüringer Landtag, Medieninformation vom 17.07.2026 – Anhörung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz am 30. September 2026 zu einem Antrag der Fraktion Die Linke. https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/user_upload/2026-07-17_Anhoerung_Justizausschuss.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 19

Artikel 42 Grundgesetz – Absatz 2 Satz 1: „Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 20

Artikel 52 Grundgesetz – Absatz 3 Satz 1: „Der Bundesrat faßt seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_52.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 21

§ 45 BVerfGG – Vorverfahren: Beschluss, ob der Antrag zurückzuweisen oder „die Verhandlung durchzuführen ist“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__45.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 22

§ 3 Bundesverfassungsschutzgesetz – Absatz 1: Aufgabe ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__3.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 23

§ 46 BVerfGG – Absatz 1 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit), Absatz 3 (Auflösung, Verbot von Ersatzorganisationen, mögliche Einziehung des Vermögens). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__46.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 24

§ 46 Bundeswahlgesetz – Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 (Verlust der Mitgliedschaft, unbesetzte Listensitze, Wiederholungswahl im Wahlkreis). https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 25

Die Bundeswahlleiterin, Bundestagswahl 2025, Ergebnisse Deutschland – AfD: 20,8 Prozent der Zweitstimmen, 152 Sitze. https://www.bundeswahlleiterin.de/bundestagswahlen/2025/ergebnisse/bund-99.html – abgerufen 03.10.2026.