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AfD-Verbot: Wer eine Partei verbieten kann und was dafür nötig ist

Aktualisiert: 3. Oktober 2026

Eine Partei verbieten darf in Deutschland nur ein Gericht: das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. So steht es in Artikel 21 Absatz 4 Grundgesetz.1 Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung können ein Verbot nur beantragen. Im Gericht müssen dann sechs von acht Richtern zustimmen.2,3

Gegen die AfD ist dort bis zum 3. Oktober 2026 kein Antrag bekannt. Verboten hat das Gericht seit 1949 zwei Parteien, die letzte 1956.4

KI-generiertes Titelbild: Ein roter Stempel schwebt über einem blauen Blatt. Dahinter sitzen Richter unter einem Adler, rechts hebt eine Frau erschrocken die Hand. Darauf steht: AfD bald verboten? Video abspielen · 11:03 MinutenDer Klick lädt das Video von YouTube. Dabei gehen Daten an Google, und YouTube speichert Daten in deinem Browser.
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Antrag: Wer kann eine Partei verbieten lassen?

Nur drei: der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung. Und selbst die können es nur beantragen. Das regeln § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz und Artikel 21 Grundgesetz.1,2

Du selbst kannst keinen Antrag stellen, ein Landtag auch nicht. In Thüringen hat der Justizausschuss des Landtags für den 30. September 2026 Fachleute zu einem AfD-Verbot eingeladen. Anlass ist ein Antrag der Linken, und der nimmt einen Umweg: Die Landesregierung soll sich im Bundesrat für ein Verfahren einsetzen.5,6 Es ist ein Antrag, der um einen Antrag bittet.

Will der Bundestag selbst nach Karlsruhe ziehen, reicht dafür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Artikel 42 Grundgesetz).7

Stimmen: Wie viele Richter müssen zustimmen?

Sechs von acht. Fünf reichen nicht. Für jede Entscheidung gegen die Partei verlangt § 15 Absatz 4 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine „Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats“. Ein Senat, so heißt die Gruppe der Richter, die den Fall entscheidet, hat acht Richter.3,8

Foto: Richterinnen und Richter in roten Roben sitzen an der Richterbank, hinter ihnen eine holzgetäfelte Wand mit Bundesadler. Vorn steht ein Mann am Rednerpult.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts bei einer Verhandlung am 17. Januar 1989. Foto: Bundesarchiv, B 145 Bild-F080597-0004 / Reineke, Engelbert / CC-BY-SA 3.0.

Das Gericht hat es 2003 selbst vorgerechnet: Zustimmen müssen „mindestens sechs des aus acht Richtern bestehenden Senats“ (Beschluss vom 18. März 2003).9 Stimmen fünf Richter für das Verbot und drei dagegen, kommt es nicht. Im Fußball wäre fünf zu drei ein klarer Sieg. In Karlsruhe verliert damit die Mehrheit.

Die Regel gilt schon, bevor überhaupt verhandelt wird. Auch der Beschluss, die Verhandlung durchzuführen, braucht sechs Stimmen.9

Voraussetzungen: Wann ist eine Partei verfassungswidrig?

Wenn sie die Demokratie abschaffen will und das auch schaffen könnte. Beides muss stimmen. Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz nennt Parteien verfassungswidrig, die „darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“.1

Was „darauf ausgehen“ heißt, hat das Gericht im NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 neu bestimmt. Wollen allein reicht nicht mehr. Es braucht „konkrete Anhaltspunkte von Gewicht“, die einen Erfolg der Partei „zumindest möglich erscheinen lassen“.10 Eine Partei, die die Demokratie abschaffen will, aber keine Chance dazu hat, wird seitdem nicht verboten.

Ob beides auf die AfD zutrifft, hat das Bundesverfassungsgericht nie geprüft. Das kann es erst, wenn ein Antrag vorliegt.

Verbotene Parteien: Welche gab es schon?

Zwei: 1952 die Sozialistische Reichspartei, 1956 die KPD. Seitdem keine mehr. Mehr stehen auch in der Übersicht des Bundesverfassungsgerichts nicht.4

Schwarz-Weiß-Foto von 1952: Drei Männer in Anzügen sitzen eng beieinander und sehen auf ein Papier.
Die Führung der Sozialistischen Reichspartei im August 1952, gut zwei Monate vor dem Verbot: Fritz Dorls, Otto Ernst Remer und Graf von Westarp (von links). Foto: Bundesarchiv, Bild 183-15845-0010 / CC-BY-SA 3.0.

Die Sozialistische Reichspartei stand der NSDAP nahe. Das Gericht stellte eine „Wesensverwandtschaft der SRP mit der NSDAP in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil“ fest (Urteil vom 23. Oktober 1952).11 Vier Jahre später traf es die Kommunistische Partei Deutschlands (Urteil vom 17. August 1956).12 Einmal rechts, einmal links. Nach der Richtung fragt die Regel nicht.

Schwarz-Weiß-Foto von 1952: Ein langer Zug von Arbeitern in Mänteln läuft über eine Straße. Auf einem Transparent steht: Verhindert die Pläne Adenauers, kämpft gegen das Verbot der KPD.
Leipzig, DDR, 1952: Arbeiter der Eisen- und Stahlwerke demonstrieren gegen das beantragte Verbot der KPD. Foto: Roger und Renate Rössing, Deutsche Fotothek / CC-BY-SA 3.0 DE.

Verbote gab es schon vor dem Grundgesetz. Die NSDAP wurde im November 1923 nach dem Hitlerputsch reichsweit verboten. Gut ein Jahr später, im Februar 1925, gründete sie sich neu.13,14 Wie es weiterging, steht in jedem Geschichtsbuch. Die Regel in Artikel 21 nennt das Bundesverfassungsgericht eine „Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus“ (Urteil von 2017).10

NPD: Warum ist das Verbot zweimal gescheitert?

Beim ersten Mal saßen Informanten des Staates in der Parteiführung, das Verfahren wurde eingestellt. Beim zweiten Mal nannte das Gericht die Partei verfassungsfeindlich, hielt sie aber für zu schwach.

2001 zogen Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat gemeinsam nach Karlsruhe. Im Verfahren gaben sie an, in den Vorständen der NPD säßen „im Schnitt etwa ein bis zwei V-Leute“, also Informanten des Staates.9 Die NPD verlangte, das Verfahren einzustellen. Vier Richter sahen kein Hindernis, drei sahen eines, das sich nicht beheben lässt. Um den Antrag der NPD abzulehnen, hätte es sechs Stimmen gebraucht. Das Verfahren wurde eingestellt.9

Ob die Partei verfassungswidrig war, hat das Gericht damals gar nicht entschieden. Vor dem Verbot bewahrt haben die NPD ausgerechnet die Leute, die sie für den Staat beobachten sollten.

2013 versuchte es der Bundesrat noch einmal, diesmal allein. Das Urteil kam 2017 und fiel einstimmig aus: Die NPD strebe „die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung an“, es fehlten aber Anhaltspunkte, dass sie das erreichen kann.10 Verfassungsfeindlich, aber zu schwach. Erfolglosigkeit schützt seitdem vor dem Verbot.

Seit 2017 kennt das Grundgesetz für solche Fälle ein milderes Mittel: Die Partei bekommt kein Geld mehr vom Staat. Am 23. Januar 2024 traf das Die Heimat, wie die NPD inzwischen heißt, für sechs Jahre.1,15

Stand: Gibt es schon einen Antrag gegen die AfD?

Nein. Bis zum 3. Oktober 2026 ist kein Antrag beim Bundesverfassungsgericht bekannt.

Foto: Eine helle Steinmauer mit dem Schriftzug Bundesverfassungsgericht, dahinter ein flaches Gebäude mit viel Glas und eine Stele mit Bundesadler.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe, Mai 2023. Foto: Nicola Quarz, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0, verkleinert.

Am weitesten kam ein Versuch im Bundestag. Am 13. November 2024 verlangten mehr als hundert Abgeordnete aus mehreren Fraktionen, der Bundestag solle ein Verfahren einleiten (Drucksache 20/13750).16 Am 30. Januar 2025 beriet der Bundestag darüber und überwies den Antrag an die Ausschüsse (Plenarprotokoll 20/210).17 Eine Abstimmung in der Sache hat der Antrag nicht mehr erlebt. Die Wahlperiode endete, und mit ihr der Antrag.

Verfassungsschutz: Ist die AfD nicht schon als rechtsextrem eingestuft?

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat sie 2025 so eingestuft. Ein Gericht hat das im Februar 2026 vorläufig gestoppt. Ein Parteiverbot ist so eine Einstufung ohnehin nicht.

Am 2. Mai 2025 gab das Bundesamt bekannt, dass es die AfD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft. Die Partei klagte. Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 26. Februar 2026 in einem Eilverfahren, also vorläufig: Solange es über die eigentliche Klage nicht entschieden hat, darf das Bundesamt die AfD nicht so einstufen und nicht so behandeln.18 Dieses Urteil ist bis zum 3. Oktober 2026 nicht bekannt.

Der Verfassungsschutz ist eine Behörde. Seine Aufgabe ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen“ (§ 3 Bundesverfassungsschutzgesetz).19 Sammeln darf er, verbieten kann er nichts. In Köln geht es darum, wie diese Behörde die Partei nennen darf. In Karlsruhe ginge es darum, ob es die Partei weiter geben darf.

Folgen: Was passiert mit Abgeordneten und Wählern?

Die Partei wird aufgelöst und darf nicht unter neuem Namen weitermachen. Ihre Abgeordneten im Bundestag verlieren den Sitz. Wählern passiert nichts.

Im Gesetz heißt das „die Auflösung der Partei“ und „das Verbot, eine Ersatzorganisation zu schaffen“ (§ 46 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).20 Das Gericht kann außerdem das Vermögen der Partei einziehen.

Im Bundestag verlieren alle Abgeordneten ihren Sitz, die der Partei zwischen dem Antrag und dem Urteil angehört haben (§ 46 Bundeswahlgesetz).21 Schnell noch austreten rettet den Sitz also nicht. Sitze von der Landesliste bleiben leer, in den Wahlkreisen wird neu gewählt.21 Für Landtage und Gemeinderäte gilt Landesrecht.

Dauer: Wie lange dauert ein Verbotsverfahren?

Jahre. Das schnellste war nach elf Monaten vorbei, das längste nach fast fünf Jahren.

ParteiAntragEntscheidungDauer
SRP19.11.195123.10.1952rund 11 Monate11
KPD22.11.195117.08.1956rund 4 Jahre 9 Monate12
NPD, erstes Verfahren30.01.200118.03.2003rund 2 Jahre9
NPD, zweites Verfahren01.12.201317.01.2017rund 3 Jahre10

Die ersten beiden Anträge kamen 1951 im Abstand von drei Tagen. Das eine Urteil fiel nach elf Monaten, auf das andere wartete die Republik fast fünf Jahre.

Dazu kommt die Zeit davor. Dass er die NPD ein zweites Mal verbieten lassen will, beschloss der Bundesrat im Dezember 2012. Eingereicht hat er den Antrag ein Jahr später.10

Drei Fragen: So prüfst du jede Meldung zum AfD-Verbot

Die nächste Eilmeldung kommt bestimmt. Mit diesen drei Fragen weißt du, was sie wert ist.

  1. Wer hat den Antrag gestellt? Wenn es nicht Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung waren, gibt es kein Verfahren.
  2. Welches Gericht hat entschieden? Köln entscheidet über eine Einstufung. Über ein Verbot entscheidet nur Karlsruhe.
  3. Geht es ums Wollen oder ums Können? Für ein Verbot muss das Gericht beides bejahen, mit sechs von acht Stimmen.

Alle Fundstellen, die Urteile im Wortlaut und die Reden aus dem Bundestag stehen auf der Faktenseite zum Parteiverbot. Das Video dazu läuft auf YouTube.

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Wie dieser Text entstanden ist

Jede Angabe ist gegen eine Primärquelle geprüft, zuletzt am 3. Oktober 2026. Recherche, Quellenprüfung und Text entstehen mit Unterstützung von KI. Das Titelbild ist mit KI erzeugt, die Fotos sind in der Bildunterschrift nachgewiesen. Vor der Veröffentlichung wird der Text redaktionell abgenommen.

Dieser Text ist Information, keine Rechtsberatung. Er bewertet keine Partei und sagt nicht voraus, wie ein Verfahren ausginge. Änderungen und Korrekturen stehen im Änderungsprotokoll der Faktenseite.


Quellen

Alle 21 Quellen anzeigen
  1. Artikel 21 Grundgesetz – Absatz 2 (verfassungswidrige Parteien), Absatz 3 (Ausschluss von der staatlichen Finanzierung), Absatz 4 (Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  2. § 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – Absatz 1 (Antragsberechtigte), Absatz 2 (Landesregierung nur bei Parteien, die auf ihr Land beschränkt sind). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  3. § 15 BVerfGG – Absatz 4 Satz 1 (Zweidrittelmehrheit für jede dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung), Satz 2 (sonst Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__15.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  4. Bundesverfassungsgericht, „Parteiverbotsverfahren“ (Übersicht der Verfahrensart) – „Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  5. Thüringer Landtag, Medieninformation vom 17.07.2026 – Anhörung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz am 30. September 2026 zu einem Antrag der Fraktion Die Linke. https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/user_upload/2026-07-17_Anhoerung_Justizausschuss.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  6. Thüringer Landtag, Drucksache 8/1034 – Antrag der Fraktion Die Linke „Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD“: fordert die Landesregierung auf, sich im Bundesrat dafür einzusetzen. https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/101669/einleitung_eines_parteiverbotsverfahrens_gegen_die_afd.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  7. Artikel 42 Grundgesetz – Absatz 2 Satz 1: „Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  8. § 2 BVerfGG – Absatz 2: „In jeden Senat werden acht Richter gewählt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__2.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  9. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003, 2 BvB 1/01, 2/01, 3/01 (erstes NPD-Verfahren) – Randnummer 6 (Anträge vom 30.01. und 30.03.2001), 40 (Angabe der Antragsteller zu V-Leuten), 52 (vier zu drei), 53 und 54 (Zweidrittelmehrheit, auch im Vorverfahren), 63 (Prozessentscheidung). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/bs20030318_2bvb000101.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  10. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13 (zweites NPD-Verfahren) – Randnummer 12 (Antrag des Bundesrates vom 01.12.2013), 583 (Artikel 21 als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus), 585 und 586 (Potentialität, Abkehr vom Maßstab des KPD-Urteils), 633 (Ergebnis), 1010 (einstimmig). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  11. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 23. Oktober 1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (SRP-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 19.11.1951, Entscheidungsformel, Randnummer 281 der Abschrift (Wesensverwandtschaft mit der NSDAP). Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  12. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 22.11.1951, Entscheidungsformel. Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  13. Deutsches Historisches Museum, LeMO, „Die NSDAP“ – reichsweites Verbot im November 1923. https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/nsdap – abgerufen 03.10.2026. ↩

  14. Historisches Lexikon Bayerns, „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), 1920-1923/1925-1945“ – Neugründung am 27. Februar 1925. https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nationalsozialistische_Deutsche_Arbeiterpartei_(NSDAP),_1920-1923/1925-1945 – abgerufen 03.10.2026. ↩

  15. Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19 (Die Heimat) – Ausschluss von der staatlichen Finanzierung für sechs Jahre. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs20240123_2bvb000119.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  16. Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13750 vom 13.11.2024 – Antrag auf Entscheidung des Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD. https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013750.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  17. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/210 vom 30.01.2025 – Beratung der Drucksachen 20/13750 und 20/14105, Überweisung an die Ausschüsse. https://dserver.bundestag.de/btp/20/20210.pdf – abgerufen 03.10.2026. ↩

  18. Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026 – „VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen“, Beschluss 13 L 1109/25; darin auch die Bekanntgabe des Bundesamtes vom 2. Mai 2025. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_26022026/index.php – abgerufen 03.10.2026. ↩

  19. § 3 Bundesverfassungsschutzgesetz – Absatz 1: Aufgabe ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__3.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  20. § 46 BVerfGG – Absatz 1 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit), Absatz 3 (Auflösung, Verbot von Ersatzorganisationen, mögliche Einziehung des Vermögens). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__46.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

  21. § 46 Bundeswahlgesetz – Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 (Verlust der Mitgliedschaft, unbesetzte Listensitze, Wiederholungswahl im Wahlkreis). https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html – abgerufen 03.10.2026. ↩

Quelle 1

Artikel 21 Grundgesetz – Absatz 2 (verfassungswidrige Parteien), Absatz 3 (Ausschluss von der staatlichen Finanzierung), Absatz 4 (Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_21.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 2

§ 43 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) – Absatz 1 (Antragsberechtigte), Absatz 2 (Landesregierung nur bei Parteien, die auf ihr Land beschränkt sind). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__43.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 3

§ 15 BVerfGG – Absatz 4 Satz 1 (Zweidrittelmehrheit für jede dem Antragsgegner nachteilige Entscheidung), Satz 2 (sonst Mehrheit der mitwirkenden Mitglieder). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__15.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 4

Bundesverfassungsgericht, „Parteiverbotsverfahren“ (Übersicht der Verfahrensart) – „Zweimal hat das Bundesverfassungsgericht bislang ein Parteiverbot ausgesprochen“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/DasBundesverfassungsgericht/Verfahrensarten/Parteiverbotsverfahren/parteiverbotsverfahren_node.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 5

Thüringer Landtag, Medieninformation vom 17.07.2026 – Anhörung des Ausschusses für Justiz, Migration und Verbraucherschutz am 30. September 2026 zu einem Antrag der Fraktion Die Linke. https://www.thueringer-landtag.de/fileadmin/user_upload/2026-07-17_Anhoerung_Justizausschuss.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 6

Thüringer Landtag, Drucksache 8/1034 – Antrag der Fraktion Die Linke „Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens gegen die AfD“: fordert die Landesregierung auf, sich im Bundesrat dafür einzusetzen. https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/101669/einleitung_eines_parteiverbotsverfahrens_gegen_die_afd.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 7

Artikel 42 Grundgesetz – Absatz 2 Satz 1: „Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_42.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 8

§ 2 BVerfGG – Absatz 2: „In jeden Senat werden acht Richter gewählt.“ https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__2.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 9

Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. März 2003, 2 BvB 1/01, 2/01, 3/01 (erstes NPD-Verfahren) – Randnummer 6 (Anträge vom 30.01. und 30.03.2001), 40 (Angabe der Antragsteller zu V-Leuten), 52 (vier zu drei), 53 und 54 (Zweidrittelmehrheit, auch im Vorverfahren), 63 (Prozessentscheidung). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2003/03/bs20030318_2bvb000101.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 10

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, 2 BvB 1/13 (zweites NPD-Verfahren) – Randnummer 12 (Antrag des Bundesrates vom 01.12.2013), 583 (Artikel 21 als Reaktion auf den Aufstieg des Nationalsozialismus), 585 und 586 (Potentialität, Abkehr vom Maßstab des KPD-Urteils), 633 (Ergebnis), 1010 (einstimmig). https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/01/bs20170117_2bvb000113.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 11

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 23. Oktober 1952, 1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1 (SRP-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 19.11.1951, Entscheidungsformel, Randnummer 281 der Abschrift (Wesensverwandtschaft mit der NSDAP). Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv002001.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 12

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 17. August 1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 (KPD-Verbot) – Antrag der Bundesregierung vom 22.11.1951, Entscheidungsformel. Geprüft an der Abschrift der Universität Bern, nicht an der amtlichen Sammlung. https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv005085.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 13

Deutsches Historisches Museum, LeMO, „Die NSDAP“ – reichsweites Verbot im November 1923. https://www.dhm.de/lemo/kapitel/weimarer-republik/innenpolitik/nsdap – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 14

Historisches Lexikon Bayerns, „Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP), 1920-1923/1925-1945“ – Neugründung am 27. Februar 1925. https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Nationalsozialistische_Deutsche_Arbeiterpartei_(NSDAP),_1920-1923/1925-1945 – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 15

Bundesverfassungsgericht, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024, 2 BvB 1/19 (Die Heimat) – Ausschluss von der staatlichen Finanzierung für sechs Jahre. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/01/bs20240123_2bvb000119.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 16

Deutscher Bundestag, Drucksache 20/13750 vom 13.11.2024 – Antrag auf Entscheidung des Bundestages über die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der AfD. https://dserver.bundestag.de/btd/20/137/2013750.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 17

Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 20/210 vom 30.01.2025 – Beratung der Drucksachen 20/13750 und 20/14105, Überweisung an die Ausschüsse. https://dserver.bundestag.de/btp/20/20210.pdf – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 18

Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2026 – „VG Köln: Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen“, Beschluss 13 L 1109/25; darin auch die Bekanntgabe des Bundesamtes vom 2. Mai 2025. https://www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/05_26022026/index.php – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 19

§ 3 Bundesverfassungsschutzgesetz – Absatz 1: Aufgabe ist „die Sammlung und Auswertung von Informationen“. https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__3.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 20

§ 46 BVerfGG – Absatz 1 (Feststellung der Verfassungswidrigkeit), Absatz 3 (Auflösung, Verbot von Ersatzorganisationen, mögliche Einziehung des Vermögens). https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__46.html – abgerufen 03.10.2026.

Quelle 21

§ 46 Bundeswahlgesetz – Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 (Verlust der Mitgliedschaft, unbesetzte Listensitze, Wiederholungswahl im Wahlkreis). https://www.gesetze-im-internet.de/bwahlg/__46.html – abgerufen 03.10.2026.