Wehrpflicht 2026: alle Fakten, Fristen und Paragrafen
Rechtsstand: 14. September 2026 · zuletzt geprüft: 27. September 2026. Jede Angabe hat eine Fundstelle. Was sich ändert, steht im Änderungsprotokoll.
Seit dem 1. Januar 2026 schreibt die Bundeswehr alle Deutschen des Jahrgangs 2008 an. Männer müssen den Fragebogen beantworten, Frauen dürfen. Ab Mitte 2027 werden Männer dieses Jahrgangs flächendeckend verpflichtend gemustert, erste Musterungen laufen schon.1 Der Wehrdienst selbst ist freiwillig. Dich gegen deinen Willen einzuziehen, geht außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall nur mit einem neuen Gesetz des Bundestages (Bedarfswehrpflicht, § 2a Wehrpflichtgesetz).2,3,4
Was wann gilt
- 2011 Die Einberufung wird ausgesetzt. Das Wehrpflichtgesetz bleibt in Kraft.2
- 1. Januar 2026 Das Wehrdienst-Modernisierungsgesetz gilt: Fragebogen für Jahrgang 2008, Musterungspflicht.2,3,5
- 9. April 2026 Das Ministerium setzt die Genehmigungspflicht für lange Auslandsaufenthalte aus.6,7
- 7. Mai 2026 Standortentscheid für 24 Musterungszentren.3,8
- seit Juli 2026 Erste Pflicht-Musterungen: laut Mitteilung vom 18. September 2026 fast 1.000 Männer ohne Interesse am Dienst.1
- 25. September 2026 Bundesrat: Stellungnahme im ersten Durchgang zum Reservestärkungsgesetz.9
- Mitte 2027 Die flächendeckende Musterung für Männer des Jahrgangs 2008 beginnt.3
Inhalt · 15 Abschnitte
- Was du jetzt tun musst
- Bin ich betroffen?
- Behauptung gegen Gesetzestext
- Der Fragebogen
- Die Musterung
- Der Neue Wehrdienst: Geld, Dauer, Zahlen
- Bedarfswehrpflicht und Losverfahren
- Ins Ausland: § 3 Absatz 2
- Kriegsdienstverweigerung
- Zurückstellung, Ausschluss, Befreiung
- Drohen fünf Jahre Gefängnis?
- Die 24 Musterungszentren
- Begriffe
- Änderungsprotokoll
- Quellen
Was du jetzt tun musst
Antworten ist Pflicht. Zur Musterung gehen ist Pflicht. Soldat werden ist es nicht.2,3
Fall A – Im Brief ist ein Fragebogen (oder ein QR-Code)
- Prüfe, ob du gemeint bist. Bist du ein Mann, geboren nach dem 31. Dezember 2007 – also Jahrgang 2008 oder jünger? Dann musst du antworten. Bist du eine Frau? Dann darfst du, musst aber nicht.2,5,10
- Fülle ihn aus. Ab dem Brief hast du grundsätzlich einen Monat Zeit.5
- Antworte wahrheitsgemäß. „Kein Interesse“ ist eine erlaubte Antwort. Du musst den Fragebogen beantworten, du musst nicht Soldat werden wollen.3,5
- Lüg nicht. Falsche Angaben sind selbst eine Ordnungswidrigkeit (ein Verstoß unterhalb der Straftat, wie Falschparken).11
Wenn du nichts tust: Es kommt eine zweite Aufforderung, diesmal förmlich zugestellt, mit Frist. Reagierst du auch darauf nicht, ist ein Bußgeld möglich – das Ministerium hat 250 Euro angekündigt, der gesetzliche Rahmen reicht bis 1.000 Euro.5,11,12 Mehr unter Der Fragebogen.
Fall B – Im Brief steht ein Musterungstermin
- Geh hin. Auch dann, wenn du auf keinen Fall zur Bundeswehr willst. Die Begründung steht in Fall C.
- Nimm deine Arztunterlagen mit. Befunde, Diagnosen, Atteste. Nichts erfinden, nichts dramatisieren, nichts kleinreden. Die Kosten für Unterlagen, die du beibringen sollst, werden dir erstattet.13
- Lass dir das Ergebnis geben. Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad werden schriftlich festgehalten, dir ist eine Abschrift auszuhändigen. Nimm sie mit und heb sie auf.14
- Wenn du mit dem Bescheid nicht einverstanden bist: zwei Wochen. So lange hast du für den Widerspruch, gerechnet ab Zustellung.15
Wenn du nicht hingehst: Die Polizei kann dich vorführen. Entschieden wird trotzdem – nach Aktenlage, also ohne deine Befunde.14,16
Fall C – Du willst auf keinen Fall zur Bundeswehr
- Geh trotzdem zur Musterung. Wenn du sie verweigerst, wird dein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung abgelehnt. Nicht „kann“ – wird.17
- Stell den Antrag schriftlich beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Entschieden wird er von einer zivilen Behörde, dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.18
- Leg drei Dinge bei. Ein kurzes unterschriebenes Anschreiben mit Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz. Einen vollständigen tabellarischen Lebenslauf. Und eine ausführliche, selbst geschriebene Begründung.18,19
- Schreib die Begründung selbst. Vorlagen aus dem Internet und KI-generierte Texte erfüllen die Anforderung laut Bundesamt ausdrücklich nicht.19
- Wenn du Jahrgang 2008 oder 2009 bist: du musst mit dem Antrag nicht auf die Musterung warten. Er kann ohne vorherige Musterung weitergeleitet werden.20
Ab wann: frühestens sechs Monate vor deinem 18. Geburtstag. Deine Eltern müssen nicht zustimmen.18 Mehr unter Kriegsdienstverweigerung.
Bin ich betroffen?
| Wenn … | … dann gilt für dich | Beleg |
|---|---|---|
| … du ein Mann bist und 2008 oder später geboren | Fragebogen: Pflicht. Musterung ab Mitte 2027: Pflicht. Soldat werden: freiwillig. | 2,3,5 |
| … du eine Frau bist | Der Brief kann kommen. Antworten: freiwillig. Keine Musterungspflicht. Zum Dienst mit der Waffe darfst du auf keinen Fall gezwungen werden. | 5,10,21 |
| … du ein Mann bist und vor 2008 geboren | Kein Fragebogen, keine Musterung über dieses System – außer im Spannungs- oder Verteidigungsfall. | 2 |
| … du Jahrgang 2008 bist und noch keinen Brief hast | Er kommt. Angeschrieben wird seit dem 1. Januar 2026, jahrgangsweise. | 1,10 |
| … du schwerbehindert bist | Du bist kraft Gesetzes vom Wehrdienst befreit. | 22 |
Frauen
Artikel 12a Absatz 1 Grundgesetz erlaubt eine Dienstpflicht ausdrücklich nur für Männer; Absatz 4 Satz 2 sagt über Frauen: „Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“21
Das ist ein Zwangsverbot, kein Waffenverbot. Frauen dienen seit dem 1. Januar 2001 in allen Teilstreitkräften – nach dem Kreil-Urteil des EuGH vom 11. Januar 2000 und der folgenden Grundgesetzänderung.23 Das Bundesverfassungsgericht hat 2002 festgestellt, dass Artikel 12a Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 „unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG“ haben.23 Ändern ließe sich das nur mit Zweidrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat.24
§ 9 Selbstbestimmungsgesetz hält für den Dienst mit der Waffe die rechtliche Zuordnung zum männlichen Geschlecht aufrecht, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags ab zwei Monaten vor dem Spannungs- oder Verteidigungsfall oder währenddessen erklärt wird.25
Vor 2008 geboren
Fragebogen (§ 15a) und Musterung (§ 16) gelten laut § 2 Absatz 4 Wehrpflichtgesetz nur für nach dem 31. Dezember 2007 Geborene.2 Zwei Einschränkungen:
- Die Jahrgangsgrenze gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.2
- Die Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte aus § 3 Absatz 2 kennt gar keine Jahrgangsgrenze. Sie hängt an der Wehrpflicht, und die läuft im Regelfall bis zum Ablauf des Jahres, in dem du 45 wirst. Bei Offizieren und Unteroffizieren bis 60. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall für alle bis 60.6
Behauptung gegen Gesetzestext
| Behauptung, wie sie kursiert | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| „Die Wehrpflicht ist zurück.“ | Zurück sind die Wehrerfassung und die verpflichtende Musterung (erste seit Juli 2026, flächendeckend ab Mitte 2027). Der Wehrdienst selbst ist freiwillig. | § 2 Abs. 3, § 15a, § 16 WPflG2,3 |
| „Jahrgang 2008 wird eingezogen.“ | Der Einberufungsparagraf § 21 WPflG steht nicht auf der Liste der außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall geltenden Vorschriften. | § 2 Abs. 3, § 21 WPflG2,3 |
| „Wenn zu wenige Freiwillige kommen, wird automatisch eingezogen.“ | Eine Bedarfswehrpflicht muss der Bundestag durch ein eigenes Gesetz einsetzen. Sie ist nicht eingesetzt. | § 2a WPflG4 |
| „Das Los entscheidet, wer muss.“ | Ein Zufallsverfahren ist nur innerhalb einer Bedarfswehrpflicht denkbar, nur bei Überschuss, nur wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind – und seine Ausgestaltung bräuchte ein weiteres Gesetz. | § 2a WPflG4 |
| „Wer nicht antwortet, kommt in den Knast.“ | Nicht antworten ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Die Freiheitsstrafe des § 109a StGB setzt Täuschung voraus. | § 45 WPflG, § 109a StGB11,26 |
| „Ausreiseverbot für Wehrpflichtige.“ | Keine Sperre, sondern eine Genehmigungspflicht für Aufenthalte über drei Monate – und die ist seit dem 9. April 2026 per Allgemeinverfügung ausgesetzt. | § 3 Abs. 2 WPflG6,7 |
| „Frauen dürfen keine Waffe tragen.“ | Frauen dürfen nicht gezwungen werden. Dienst mit der Waffe steht ihnen seit 2001 offen. | Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG21,23 |
| „Ein KDV-Antrag erspart mir die Musterung.“ | Umgekehrt: Wer die Musterung verweigert, dessen Antrag wird abgelehnt. | § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG17,18 |
Der Fragebogen
Muss ich ihn ausfüllen?
Männer ab Jahrgang 2008: ja. Frauen: nein. Seit Januar 2026 verschickt die Bundeswehr Briefe an den Geburtsjahrgang 2008. Darin: ein QR-Code zu einem Online-Fragebogen. Für Frauen ist die Antwort freiwillig. Männer müssen antworten.5,10
Was wird gefragt?
Die Rechtsgrundlage ist § 15a Wehrpflichtgesetz. Im Gesetz heißt der Fragebogen „Bereitschaftserklärung“. Abgefragt werden unter anderem: Personendaten, Interesse am Wehrdienst, Körpergröße und Gewicht, Schwerbehinderung, Bildungsabschlüsse und Qualifikationen. Dazu, wie fit du dich selbst einschätzt – und ob du in fremden Streitkräften gedient hast.5 Die Aufforderung „kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden“.5
Warum, schreibt die Bundeswehr selbst:
„Schon im Frieden muss die Bundeswehr dafür sorgen, dass sie im Fall der Landes- und Bündnisverteidigung schnell wachsen kann. Dafür muss sie wissen, wen sie heranziehen kann und wie geeignet der- oder diejenige ist.“10
Kann ich „kein Interesse“ angeben?
Ja. Der Fragebogen ist Pflicht, der Wehrdienst ist es nicht.3,5 Falsche Angaben sind allerdings selbst eine Ordnungswidrigkeit.11
Was passiert, wenn ich ihn nicht ausfülle?
Nach der ersten Aufforderung hast du grundsätzlich einen Monat Zeit. Reagierst du nicht, folgt eine erneute Aufforderung mit Frist – und die wird zugestellt, also förmlich, mit Nachweis.5
Wer die Erklärung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 45 Wehrpflichtgesetz. Dasselbe gilt, wenn du der zweiten Aufforderung nicht folgst. Ein Bußgeld ist möglich.11
Wie hoch ist das Bußgeld?
Das Wehrpflichtgesetz nennt keinen Betrag. Der allgemeine Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes reicht bis 1.000 Euro. Bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte. Angekündigt hat das Verteidigungsministerium 250 Euro.11,12
Wie viele haben geantwortet – und gab es schon Bußgelder?
| Stand | Rücklauf Männer | Quelle |
|---|---|---|
| 29. April 2026 | rund 86 Prozent fristgerecht innerhalb von vier Wochen | BMVg, 08.05.202627 |
| 13. Mai 2026 | über 90 Prozent | BT-Drs. 21/625628 |
| 31. Juli 2026 | rund 96 Prozent | BMVg, 17.08.20261 |
| 31. August 2026 | rund 96 Prozent | BMVg, 18.09.20261 |
Nach einer ersten Erinnerung gaben rund 73 Prozent der erinnerten Männer ihre Rückmeldung innerhalb der Fristerweiterung von zwei Wochen ab.27 Bei Frauen und Personen anderen Geschlechts liegt die Rücklaufquote bei rund drei bis vier Prozent – sie müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.1,28
In Bundestags-Drucksache 21/6256 vom 2. Juni 2026 (Sachstand 13. Mai 2026) schreibt die Bundesregierung:
„Es wurde bislang kein Bußgeldbescheid erlassen.“28
Laut Berliner Zeitung teilte das Verteidigungsministerium im Juli mit, die Einleitung der ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren werde vorbereitet.29 Ob seitdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist, dazu fand sich bis zum 14. September 2026 keine öffentliche Angabe.
Die Musterung
Wann werde ich gemustert?
Für Männer des Geburtsjahrgangs 2008 soll ab Mitte 2027 die flächendeckende Musterung beginnen, danach folgen die nachrückenden Jahrgänge. Rechtlich gilt die Musterungspflicht schon seit dem
- Januar 2026.3 Seit Juli 2026 mustern die Karrierecenter im Rahmen freier Kapazitäten schon erste Männer, laut Mitteilung vom 18. September 2026 fast 1.000.1 Anwendbar ist sie nur auf Menschen, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind.2
Heißt Musterung, dass ich eingezogen werde?
Nein. Geprüft wird, ob du gesundheitlich und körperlich geeignet bist und grundsätzlich für einen Dienst in den Streitkräften infrage kommst.3 Der Einberufungsparagraf § 21 WPflG gilt außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht. Solange das jetzige Modell gilt, ist der Wehrdienst freiwillig.2,3
Wie läuft sie ab?
„Insgesamt ist das Verfahren meist innerhalb von einem Tag zu schaffen.“30
| Station | Was dort geschieht |
|---|---|
| Einladung | schriftlich, mit Termin und Ort. Die Ladung ist ein Bescheid, kein Angebot |
| Ärztliche Begutachtung | „Ein Arzt oder eine Ärztin prüft unter anderem Gehör, Sehkraft und Blutdruck sowie die allgemeine körperliche Belastbarkeit.“30 |
| Computertest (CAT) | Selbsteinschätzung, logisches Denken, Reaktionsfähigkeit, räumliches Vorstellungsvermögen – in einem ruhigen Raum30 |
| Assessmentgespräch | nur bei längeren Verwendungen: Gespräch mit einer Assessmentkommission30 |
| Sporttest | nur für Offizierbewerber – abgewandelter Basis-Fitness-Test mit Pendellauf, Klimmhang und Fahrradergometer30 |
| Bescheid | Tauglichkeits- und Verwendungsgrad, schriftlich, Abschrift für dich (§ 17 Absatz 5 WPflG)14 |
Was kostet sie?
Nichts. § 19 Absatz 5 Wehrpflichtgesetz:
„Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.“13
- Was die Unterlagen kosten. Wörtlich: „die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird“.13
- Den Lohn, der dir entgeht. Arbeitest du und fällst nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz, „wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet“.13
Was passiert, wenn ich nicht hingehe?
Drei Dinge können folgen.
Erstens: polizeiliche Vorführung. § 44 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz:
„Bei Wehrpflichtigen, die der Erfassung, der Musterung, einer erneuten ärztlichen Untersuchung […] unentschuldigt fernbleiben, kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.“16
Die Polizei darf dafür deine Wohnung betreten und nach dir suchen, aber nur mit einer richterlichen Anordnung, die die Wehrersatzbehörde einholen muss – bei dir das Karrierecenter.16
Zweitens: Entscheidung nach Aktenlage. § 17 Absatz 10 Wehrpflichtgesetz:
„Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt.“14
Drittens: Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung wird abgelehnt – § 7 Absatz 1 Nummer 1 KDVG, siehe Kriegsdienstverweigerung.17
Was sich mit dem Reservestärkungsgesetz ändern könnte: Der Gesetzentwurf beschränkt § 44 außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall auf Absatz 1. Die Vorführungs-Absätze 2 bis 4 fielen damit aus der geltenden Liste heraus. Die Begründung: Das Zwangsmittel der polizeilichen Vorführung finde „künftig auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt Anwendung“. Beschlossen ist das nicht. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 im ersten Durchgang Stellung genommen, ohne Änderungsvorschlag zu dieser Beschränkung.9
Nicht tauglich – für immer?
Nicht zwingend. § 8a Absatz 1 Wehrpflichtgesetz:
„Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt: – wehrdienstfähig, – vorübergehend nicht wehrdienstfähig, – nicht wehrdienstfähig.“31
Wehrdienstfähige sind laut § 8a Absatz 2 entweder „voll verwendungsfähig“ oder „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“.31 Wer nicht wehrdienstfähig ist, wird nach § 9 Wehrpflichtgesetz nicht zum Wehrdienst herangezogen.32
- Nachuntersuchung: Die Karrierecenter „können eine nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt anordnen“ (§ 17 Absatz 4).14
- Grenze der Untersuchung: Maßnahmen, „die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Wehrpflichtigen vorgenommen werden“ (§ 17 Absatz 6). Blutentnahme aus dem Finger oder der Vene gilt ausdrücklich nicht als solcher Eingriff.14
- Löschung: Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass du wehrdienstunfähig bist, sind die vorher erhobenen Eignungsdaten „unverzüglich zu löschen“ (§ 17 Absatz 9).14
Ich bin mit dem Bescheid nicht einverstanden
Für Rechtsstreitigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 32). Die Frist ist kurz. § 33 Absatz 1 Wehrpflichtgesetz:
„Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben.“15
Zwei Wochen ab Zustellung. Nicht ab Kenntnisnahme, nicht ab Rückkehr aus dem Urlaub.
Der Neue Wehrdienst: Geld, Dauer, Zahlen
Warum mustert Deutschland wieder?
Die Zielgröße steht im Soldatengesetz, § 91 Absatz 1:
„Bis 2035 ist der Aufwuchs der Streitkräfte auf 460 000 Soldatinnen und Soldaten, davon bis zu 260 000 aktive Soldatinnen und Soldaten und mindestens 200 000 Reservistinnen und Reservisten […] vorgesehen.“33
Diese Menschen versucht Deutschland zunächst freiwillig zu gewinnen.
Was bekomme ich?
| Leistung | Betrag / Bedingung |
|---|---|
| Sold am Anfang | rund 2.600 Euro brutto im Monat34 |
| wenn du dich für zwölf Monate verpflichtest | rund 2.700 Euro brutto34 |
| Unterkunft in der Kaserne | während der Ausbildung grundsätzlich kostenfrei34 |
| Bahnfahren in Uniform | kostenlos, auch in der Freizeit34 |
| Führerschein Klasse B | Zuschuss bis 3.500 Euro, nach mindestens zwölf Monaten Dienst35 |
| Lkw-Führerschein | Zuschuss bis 5.000 Euro35 |
Wie viel muss ich arbeiten?
Soldatinnen und Soldaten haben eine 41-Stunden-Woche (§ 30c Soldatengesetz). Mehrarbeit gibt es nicht als Geld, sondern als freie Zeit, und auch die erst ab mehr als fünf Stunden im Monat. Sie fällt ganz weg, „soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist“.36 Einsätze, Alarmierungen und mehrtägige Übungs- und Ausbildungsvorhaben werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht berücksichtigt.36,37
Zum Vergleich: Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde, bei einer 40-Stunden-Woche rund 2.400 Euro brutto im Monat.38
Wie lange dauert der Wehrdienst?
„Mindestens sechs Monate verbringen die Wehrdienstleistenden in der Truppe“. Bis zu elf Monate sind im Status des Freiwillig Wehrdienst Leistenden möglich. Wer sich für zwölf Monate verpflichtet, ist Soldatin oder Soldat auf Zeit – „und wird mit einem höheren Sold entlohnt: rund 2.700 statt 2.600 Euro monatlich“.34
Wie viele haben sich 2026 gemeldet?
Stand 31. August 2026, Auswertung des Verteidigungsministeriums:
| Stufe | Zahl |
|---|---|
| verschickte Anschreiben (bis 31.08.2026) | über 451.4001 |
| davon an Männer | rund 231.7001 |
| davon an Frauen und Personen anderen Geschlechts | rund 219.7001 |
| Rücklauf | rund 96 Prozent (Männer) / rund 3,5 Prozent (Frauen und Personen anderen Geschlechts)1 |
| Assessment durchlaufen – nach freiwilliger Interessenbekundung | rund 3.4001 |
| nach erfolgreichem Assessment eingeplant | 1.155, davon knapp 1.000 für 2026, der Rest für 20271 |
| derzeit im Neuen Wehrdienst dienend | rund 11.4001 |
| verpflichtend gemustert, ohne Interesse am Dienst (seit Juli 2026, Mitteilung vom 18.09.2026, ohne Stichtag) | fast 1.0001 |
Bedarfswehrpflicht und Losverfahren
Bedarfswehrpflicht ist die Einberufungspflicht auf Abruf. § 2a Wehrpflichtgesetz erlaubt sie seit dem 1. Januar 2026, aber nur, wenn der Bundestag sie durch ein eigenes Gesetz einsetzt. Am 14. September 2026 ist sie nicht eingesetzt.4
§ 2a Wehrpflichtgesetz, wörtlich – ein Satz aus der Mitte gekürzt:
„Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. […] Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten.“4
Kommt ein Losverfahren? Es ist nicht aktiv. Erlaubt wäre es nur unter drei Bedingungen: nur innerhalb einer Bedarfswehrpflicht, nur wenn es mehr geeignete Wehrpflichtige gibt als gebraucht werden, und nur wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Wie es aussehen würde, bräuchte noch ein weiteres Gesetz.4
Ins Ausland: § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz
Du darfst reisen. Nach § 3 Absatz 2 Wehrpflichtgesetz brauchen Männer ab 17 eine Genehmigung ihres Karrierecenters der Bundeswehr, sobald sie länger als drei Monate ins Ausland wollen. Diese Pflicht hat das Verteidigungsministerium am 9. April 2026 ausgesetzt – per Allgemeinverfügung, also mit einer Anordnung, die für alle Betroffenen auf einmal gilt. Beantragen musst du dafür nichts.6,7
Die Pflicht gilt nicht nur für Jahrgang 2008 – § 3 steht auf der Liste des § 2 Absatz 3, gilt also für alle Männer der Altersspanne.2,6
Der Verteidigungsminister dazu:
„Das war ein handwerklicher Fehler. Die Regelung hätte niemals im Gesetz stehen dürfen.“39
„Dieses Versäumnis ist seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens niemandem aufgefallen. Weder mir oder meinem Haus, noch dem Kabinett oder dem Parlament – und auch den Medien erst später.“39
Schon am 4. April hatte das Ministerium erklärt, die Regelung habe „keine praktische Relevanz“ und sei „auch nicht sanktioniert“.40
Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kamen am 18. Mai 2026 zu dem Befund:
„Demnach muss dort, wo eine Ausnahme geregelt wird, noch ein gewisser Regelungsgegenstand verbleiben. Andernfalls würde der Ausnahmefall zum Regelfall.“7
Es dürfte „fragwürdig erscheinen, dass die Exekutive auf diese Weise eine gesetzliche Pflicht durch ministeriellen Verwaltungsakt vollständig aufheben könnte“. Das Ergebnis: Es „dürfte angenommen werden können, dass die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 rechtswidrig ist“.7
Die Linke nannte das „ein weiterer Beleg für Inkompetenz und ministerielles Maximalversagen“.41 Das Ministerium hält dagegen: Sanktioniert war die Pflicht nie.40
Stand der Reparatur: Das Reservestärkungsgesetz streicht § 3 Absatz 2 von der Liste. Fundstelle: Bundesrats-Drucksache 463/26 vom 14. August 2026. Begründung im Entwurf: Die Regelungen würden „außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles […] nicht für erforderlich gehalten“. Stand 27. September 2026: beschlossen ist das nicht. Am 25. September 2026 hat der Bundesrat im ersten Durchgang Stellung genommen (Tagesordnungspunkt 49). Zur Streichung von § 3 Absatz 2 enthält die Stellungnahme keinen Einwand; zur Liste schlägt er nur vor, § 42 (Polizeivollzugsdienst) aufzunehmen.9 Bis zum Beschluss steht der Paragraf weiter im Gesetz, und die Fußnote zur Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 steht weiter unter § 3.6
Kriegsdienstverweigerung
Ist der Kriegsdienst mit der Waffe mit deinem Gewissen nicht vereinbar, hast du ein Grundrecht darauf, ihn zu verweigern (Artikel 4 Absatz 3 Grundgesetz).
Wo stelle ich den Antrag?
Zwei Behörden, nicht eine. Der Antrag ist nach § 2 Absatz 2 KDVG „schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ zu stellen. Entschieden wird er nach § 2 Absatz 1 vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).18
Was muss rein?
- ein kurzes Anschreiben mit Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 GG, mit Unterschrift
- ein vollständiger tabellarischer Lebenslauf
- eine ausführlich und persönlich verfasste Begründung der Gewissensentscheidung18,19
Das Bundesamt schreibt ausdrücklich:
„Dies ist dann nicht der Fall, wenn auf vorgefertigte Formulierungen und Musterschreiben, etwa Vorlagen aus dem Internet oder mittels künstlicher Intelligenz generiert, zurückgegriffen wird.“19
Ab wann – und brauche ich meine Eltern?
Nach § 2 Absatz 4 KDVG frühestens sechs Monate vor dem 18. Geburtstag, und ohne Zustimmung der Eltern: „Einer Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters bedarf es nicht.“18 Früher geht es nur, wenn du zugleich vorgezogenen Zivildienst beantragst: dann ab sechs Monaten vor deinem 17. Geburtstag, aber mit Zustimmung deiner Eltern (§ 2 Absatz 5 KDVG).18
Muss ich erst gemustert sein?
Grundsätzlich braucht das BAFzA einen bestandskräftigen Musterungsbescheid.19 Für die Jahrgänge, um die es hier geht, gilt aber § 13 Absatz 1 KDVG:
„Entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 kann die Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung erfolgen.“20
Entschieden werden soll dann „spätestens innerhalb von neun Monaten“ (§ 13 Absatz 2).20
Hilft der Antrag gegen die Musterung?
Nein. § 3 Absatz 1 KDVG: „Die Antragstellung nach § 2 hindert nicht die Erfassung und befreit einen Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen.“18 Und § 7 Absatz 1 Nummer 1 KDVG:
„Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller die Musterung verweigert.“17
Was schützt der Antrag?
§ 3 Absatz 2 Satz 1 KDVG:
„Ab Antragstellung ist eine Einberufung zum Grundwehrdienst erst zulässig, wenn der Antrag unanfechtbar abgelehnt oder zurückgenommen worden ist.“18
Das BAFzA nennt das die aufschiebende Wirkung und schränkt ein: „Dies gilt jedoch nur in Friedenszeiten. Im Spannungs- oder Verteidigungsfall ändert sich die Rechtslage und eine Einberufung ist möglich.“19
Satz 2 desselben Absatzes kennt Ausnahmen – wer vor der Antragstellung bereits einberufen oder als kurzfristiger Ersatz benachrichtigt war, wird davon nicht geschützt.18 Für ungediente Wehrpflichtige der Jahrgänge vor 2010, die ohne vorherige Musterung beantragen, ist dieser Satz 2 nach § 13 Absatz 3 KDVG allerdings nicht anzuwenden.20
Anerkannte Verweigerer leisten im Spannungs- oder Verteidigungsfall Zivildienst statt Wehrdienst mit der Waffe.42
Zurückstellung, Ausschluss, Befreiung
Zurückstellung wegen besonderer Härte (§ 12 WPflG)
Sollte eine verpflichtende Einberufung jemals relevant werden, kennt das Wehrpflichtgesetz die Zurückstellung (Aufschub des Dienstantritts). Der Wortlaut ist ein „soll“. Fälle, die dafür reichen können:43
- Du versorgst jemanden in deiner Familie, der Hilfe braucht.
- Dein Betrieb kommt ohne dich nicht aus.
- Du gehst noch zur Schule.
- Du studierst und bist an dem Tag, an dem der Dienst beginnen soll, mindestens im dritten Semester.
- Du hast schon eine Berufsausbildung angefangen.
Bis wann muss ich den Antrag stellen? (§ 20 WPflG)
Die Frist gilt für zwei Gründe: das geistliche Amt (§ 12 Absatz 2) und den Härtefall (§ 12 Absatz 4). Der Antrag ist „frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 und spätestens bis zum Abschluss der Musterung zu stellen“. Ausnahme: Der Grund entsteht später oder wird erst später bekannt. Für andere Zurückstellungsgründe nennt das Gesetz keine solche Frist. Jeder Zurückstellungsantrag muss begründet sein und geht schriftlich oder zur Niederschrift an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.44
Ausschluss (§ 10 WPflG)
Vom Wehrdienst ausgeschlossen ist unter anderem:
- wer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde,
- wem ein Gericht die Fähigkeit aberkannt hat, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- gegen wen eine Maßregel nach §§ 64, 66 bis 66b Strafgesetzbuch angeordnet ist.22
Befreiung (§ 11 WPflG)
Kraft Gesetzes, also ohne Antrag, befreit sind unter anderem ordinierte Geistliche, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse und schwerbehinderte Menschen.22
Auf Antrag befreit werden können unter anderem Verheiratete, eingetragene Lebenspartner und Wehrpflichtige mit mindestens zwei Kindern.22
Drohen fünf Jahre Gefängnis?
Nein – nicht dafür, dass du nicht willst. § 109a Strafgesetzbuch heißt „Wehrpflichtentziehung durch Täuschung“:
„Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“26
Daneben steht § 109 StGB, „Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung“: Er trifft, wer sich selbst untauglich macht oder machen lässt – durch Verstümmelung oder auf andere Weise. Einen anderen trifft er nur, wenn der eingewilligt hat. Der Strafrahmen beginnt bei drei Monaten; wirkt die Untauglichkeit nur eine gewisse Zeit oder nur für eine einzelne Art der Verwendung, gilt Absatz 2: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe.26
| Was du tust | Was folgen kann | Fundstelle |
|---|---|---|
| Fragebogen nicht beantworten | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld | § 45 WPflG11 |
| Nicht zur Musterung erscheinen | polizeiliche Vorführung, Entscheidung nach Aktenlage | §§ 44, 17 WPflG14,16 |
| Täuschen, etwa mit erfundenen Krankheiten oder gefälschten Befunden | Straftat, bis zu fünf Jahre | § 109a StGB26 |
Solange keine Bedarfswehrpflicht durch Gesetz eingesetzt ist, gibt es außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall keine Einberufung, der du dich entziehen könntest.2,4
Die 24 Musterungszentren
Seit dem Standortentscheid des Verteidigungsministeriums vom 7. Mai 2026 entstehen 24 Musterungszentren in 14 Bundesländern. Die Kapazitäten für die flächendeckende Musterung sollen ab Mitte 2027 stehen.3,8
16 an bestehenden Bundeswehr-Standorten: Bonn, Dresden, Hamburg, Kassel, Kiel, Koblenz, Leipzig, Magdeburg, Neubrandenburg, Nürnberg, Oldenburg, Potsdam, Saarlouis, Schwerin, Ulm, Wiesbaden. 8 an neuen Standorten: Bielefeld, Braunschweig, Dortmund, Jena, Kempten, Offenburg, Regensburg, Würzburg.8
Begriffe
- Verteidigungsfall – Artikel 115a Grundgesetz. Deutschland wird mit Waffen angegriffen, oder der Angriff steht unmittelbar bevor. Festgestellt vom Bundestag, der Bundesrat muss zustimmen.45
- Spannungsfall – Artikel 80a Grundgesetz. Die Stufe davor. Der Bundestag stellt fest, dass eine Lage besondere Rechtsvorschriften anwendbar macht.45 Am 14. September 2026 ist keiner von beiden festgestellt.
- Ausgesetzt – Die Wehrpflicht steht im Gesetz. Außerhalb von Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten aber nur die Paragrafen auf der Liste in § 2 Absatz 3; die Einberufung (§ 21) steht nicht darauf.2,3
- Wehrerfassung – Der Staat schreibt auf, wer da ist. Dazu gehört der Fragebogen.2,5
- Musterung – Gesundheits-Check: bist du diensttauglich? Keine Einberufung.3
- Einberufung – der Befehl, in die Kaserne zu kommen (§ 21 WPflG).3
- Bedarfswehrpflicht – Einberufungspflicht, die der Bundestag per Gesetz einsetzen kann (§ 2a WPflG). Nicht eingesetzt.4
- Wehrersatzbehörde – die Behörde, die dein Wehrpflicht-Verfahren führt, bei dir das Karrierecenter.16
- Verwaltungsakt – jede Entscheidung einer Behörde in deinem Fall. Dein Musterungsbescheid ist einer.15
- Ordnungswidrigkeit – ein Verstoß unterhalb der Straftat, wie Falschparken.11
Wie diese Seite entstanden ist
Jede Tatsachenbehauptung ist gegen eine Primärquelle geprüft: Gesetzestexte über
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Rechtsstand: 14. September 2026. Diese Seite ist Information, keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Bescheid mit Frist ersetzt sie keine Beratung durch eine fachkundige Person.
Änderungsprotokoll
Gilt für diese Seite und den Artikel Wehrpflicht 2026: Wer zur Musterung muss und was danach passiert.
| Datum | Was sich geändert hat |
|---|---|
| 27.09.2026 | Wiedervorlage. Aktualisiert: BMVg-Zahlen auf den Stand 31.08.2026 (451.400 Anschreiben, 3.400 Assessments, 1.155 Einplanungen, 11.400 dienend). Neu: seit Juli 2026 erste Pflicht-Musterungen (fast 1.000). Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 (Tagesordnungspunkt 49; die vorläufige Tagesordnung nannte 48). Korrigiert: Zitat der Wissenschaftlichen Dienste (siehe Korrekturen). Artikel neu geschrieben: jede Zwischenüberschrift eine Frage, darunter zuerst die Antwort; alle Zitate und Zahlen am 27.09.2026 erneut an der Quelle geprüft. |
| 15.09.2026 | Aufgeteilt in zwei Seiten: den Artikel als durchgehende Erzählung und diese Faktenseite zum Nachschlagen. Keine neue Tatsachenbehauptung; alle Angaben aus der Fassung vom 14.09.2026. Die häufigen Fragen sind in die Abschnitte dieser Seite eingegangen. |
| 14.09.2026 | Zeitabhängige Angaben nachgeprüft. Aktualisiert: Stand des Reservestärkungsgesetzes (Innenausschuss am 10.09.2026, vorläufige Tagesordnung des Bundesrates am 25.09.2026, TOP 48); Ankündigung des Verteidigungsministeriums vom Juli, die ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren vorzubereiten. Unverändert: BMVg-Zahlen (neuester veröffentlichter Stand 31.07.2026), Wehrpflichtgesetz (zuletzt geändert am 22.12.2025), 24 Musterungszentren, Fußnote zur Allgemeinverfügung unter § 3. Rechtsstand auf den 14. September 2026 gesetzt. Hinweis zum KI-Einsatz ergänzt. Drei Grafiken ergänzt: die Liste des § 2 Absatz 3, ein Zeitstrahl und das Verhältnis von Anschreiben zu Einplanungen. |
| 06.09.2026 | Vollständige Nachprüfung aller Fundstellen. Zahlen aktualisiert auf den BMVg-Stand zum 31.07.2026 (378.000 Anschreiben, 2.630 Assessments, 865 Einplanungen – vorher Juni-Stand). Neu aufgenommen: Musterungsablauf und -kosten, Dauer des Wehrdienstes, Widerspruchsfrist nach §§ 32/33 WPflG, Ausschluss und Befreiung nach §§ 10/11 WPflG, Handlungsblock „Was du jetzt tun musst“. Korrigiert: Fundstelle der Zweckbegründung (Unterseite „Fragebogen“), Randnummer des BVerfG-Zitats (Rn. 29 statt 27 f.), Quelle der Mindestlohn-Angabe (MiLoV5 statt BMAS-Übersicht), Bezeichnung des § 45 WPflG („Bußgeldvorschriften“), Zuordnung der BMVg-Stellungnahme vom 04.04.2026 (steht nicht im WD-Gutachten), Reichweite des § 20 WPflG (nur § 12 Absatz 2 und 4), Mehrarbeitsschwelle nach § 30c Absatz 2 SG (erst ab mehr als fünf Stunden im Monat), Mechanik des Reservestärkungsgesetzes (Neufassung statt Streichung). Keine Rechtsänderung seit dem 2. September 2026 festgestellt. |
| 02.09.2026 | Erstfassung. |
Nächste Prüfung: 31. Oktober 2026 oder früher, sobald der Bundestag über das Reservestärkungsgesetz berät.
Quellen
Alle 45 Quellen anzeigen
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BMVg, „Bundeswehr weiter auf gesetzlich festgelegtem Aufwuchspfad“, Pressemitteilung vom 18.09.2026, Stichtag 31.08.2026 – „insgesamt über 451.400 Anschreiben für den Fragebogen zur Wehrerfassung versendet, davon rund 231.700 an männliche Personen und rund 219.700 an Frauen sowie Personen anderen Geschlechts“; „rund 96 Prozent der Männer und rund 3,5 Prozent der Frauen und Personen anderen Geschlechts“ haben innerhalb der Frist geantwortet; „rund 3.400 Personen ein Assessment durchlaufen“; „insgesamt 1.155 Bewerberinnen und Bewerber“ eingeplant, „knapp 1.000 Einplanungen für das Jahr 2026“; „rund 11.400 Freiwillig Wehrdienstleistende und kurzdienende Zeitsoldatinnen und -soldaten“; zu den Pflicht-Musterungen ohne Stichtag: „seit Juli dieses Jahres“ „fast 1.000 18-jährige Männer gemustert, die mit dem Fragebogen kein Interesse an einer Verwendung bei der Bundeswehr bekundet haben“, „im Rahmen freier Kapazitäten bei den Karrierecentern“; flächendeckend „ab Juli 2027“. https://www.bmvg.de/de/presse/bundeswehr-weiter-auf-gesetzlich-festgelegtem-aufwuchspfad-6156012 – abgerufen 27.09.2026. Vorstand 31.07.2026 (rund 378.000 Anschreiben, rund 2.630 Assessments, 865 Einplanungen, rund 12.100 dienend): BMVg, „Daten zum Neuen Wehrdienst“, 17.08.2026, https://www.bmvg.de/de/presse/personalzahlen-der-bundeswehr-auf-neuem-hoechststand-6143516 – abgerufen 06.09.2026. Vorstand Mitte Juni 2026 (298.200 Fragebögen, rund 153.000 an Männer, „mehr als jeder Fünfte“ mit Interesse, rund 1.500 Musterungen bzw. Assessments, gut 530 feste Zusagen): BMVg-Auswertung vom 24.06.2026, berichtet u. a. von Tagesspiegel und dpa am 25.06.2026. ↩
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§ 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) – Absatz 3 (Liste der außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls geltenden Vorschriften), Absatz 4 (Anwendung der §§ 15a und 16 nur auf nach dem 31.12.2007 Geborene). Fassung seit 01.01.2026 (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 370, ausgefertigt 22.12.2025). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2.html – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026. ↩
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BMVg, Pressemitteilung „Standortentscheidungen für Musterungszentren getroffen“, 07.05.2026 – Wortlaut „flächendeckende Musterung ab Mitte 2027“, 24 Zentren, 14 Bundesländer. In Verbindung mit §§ 16, 17 und 21 WPflG (§ 21 „Einberufung“ steht nicht in der Liste des § 2 Abs. 3). https://www.bmvg.de/de/presse/standortentscheidungen-musterungszentren-6100396 · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__21.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 2a WPflG – „Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“, ein Paragraf ohne Absätze, vier Sätze. Wörtlich zitiert sind die Sätze 1, 3 und 4; Satz 2 (Orientierung der Einberufung am Bedarf der Streitkräfte) ist mit […] ausgelassen. Einschließlich Zufallsverfahren und Vorbehalt einer weiteren gesetzlichen Regelung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2a.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 15a WPflG – Bereitschaftserklärung: Inhalt der Abfrage (Abs. 1), automatische Aufforderung (Abs. 1 S. 2), Monatsfrist und zugestellte zweite Aufforderung (Abs. 4). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__15a.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 3 WPflG – Absatz 2 (Genehmigungspflicht des zuständigen Karrierecenters für Auslandsaufenthalte über drei Monate ab vollendetem 17. Lebensjahr; Möglichkeit von Ausnahmen durch das BMVg), Absatz 3 (Ende der Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 45. Lebensjahres), Absatz 4 (bei Offizieren und Unteroffizieren: 60. Lebensjahr), Absatz 5 (im Spannungs- oder Verteidigungsfall: 60. Lebensjahr). Amtliche Fußnote zu Absatz 2: Bekanntmachung vom 09.04.2026, BAnz AT 16.04.2026 B3 – am 14.09.2026 unverändert vorhanden. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026. ↩
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Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/26, „Aussetzung der Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz durch Allgemeinverfügung“, Abschluss 18.05.2026 – Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 09.04.2026 (S. 4), „Andernfalls würde der Ausnahmefall zum Regelfall“ (S. 8), Bewertung als wahrscheinlich rechtswidrig (S. 9 f.). https://www.bundestag.de/resource/blob/1182858/WD-3-053-26.pdf – abgerufen 06.09.2026. ↩
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BMVg / Bundeswehr, „Musterungszentren“ – 24 Standorte, davon 16 an bestehenden Bundeswehr-Standorten (Bonn, Dresden, Hamburg, Kassel, Kiel, Koblenz, Leipzig, Magdeburg, Neubrandenburg, Nürnberg, Oldenburg, Potsdam, Saarlouis, Schwerin, Ulm, Wiesbaden) und 8 an neuen Standorten (Bielefeld, Braunschweig, Dortmund, Jena, Kempten, Offenburg, Regensburg, Würzburg). https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/musterung/musterungszentren – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026. ↩
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Reservestärkungsgesetz (ResStG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 463/26 vom 14.08.2026 – Artikel 2 Nummer 1 fasst § 2 Absatz 2 und 3 WPflG neu; aus der Liste des § 2 Absatz 3 fallen dabei der Verweis auf § 3 Absatz 2 und der auf § 44 Absatz 2 bis 4 heraus. Begründung (S. 80): „In Absatz 3 wird der Verweis auf § 3 Absatz 2 und § 44 Absatz 2 bis 4 gestrichen. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles werden die Regelungen nicht für erforderlich gehalten.“ Für Artikel 2 nennt der Entwurf kein Inkrafttretensdatum – Artikel 19 Absatz 1 trägt dort nur einen Platzhalter. Kabinettbeschluss 01.07.2026. Stand 14.09.2026: im Bundesrat eingegangen, den Ausschüssen zugewiesen, nicht beschlossen. Ausschuss für Innere Angelegenheiten, 1044. Sitzung am 10.09.2026, TOP 16. Entwurf der Tagesordnung der 1068. Plenarsitzung am 25.09.2026 (Stand 08.09.2026), TOP 48; der Entwurf läuft dort im ersten Durchgang (Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG). https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0463-26 (Verfahrensstand) · https://www.bundesrat.de/SharedDocs/auschuesse-termine/in/termine-to/2026-09-10.html (Ausschuss) · https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1068/tagesordnung-1068.html (Plenum) · https://www.bmvg.de/de/aktuelles/regierung-billigt-reservestaerkungsgesetz-6118026 – abgerufen 06.09.2026, Verfahrensstand erneut geprüft 14.09.2026. Stellungnahme des Bundesrates, 1068. Sitzung am 25.09.2026, Tagesordnungspunkt 49: BR-Drucksache 463/26 (Beschluss) – zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 WPflG) nur der Vorschlag, nach der Angabe „35,“ die Angabe „42,“ einzufügen (Polizeivollzugsdienst); zu § 3 Absatz 2 und § 44 kein Änderungsvorschlag. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/463-26(B).pdf?__blob=publicationFile – abgerufen 27.09.2026. ↩
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Bundeswehr, „Fragebogen zur Wehrerfassung“ – Verfahren, Pflicht für Männer / Freiwilligkeit für Frauen, Zweckbegründung im Wortlaut. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/fragebogen – abgerufen 06.09.2026 (Zitat erstmals gesichert 20.08.2026). ↩
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§ 45 WPflG (Bußgeldvorschriften, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 ohne Betragsangabe) in Verbindung mit § 17 OWiG (Abs. 1: Rahmen fünf bis eintausend Euro, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“; Abs. 2: bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__45.html · https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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tagesschau.de, 07.05.2026 – angekündigtes Bußgeld von 250 Euro, bestätigt durch eine Sprecherin des BMVg; sowie augengeradeaus.net, 08.05.2026 – „Obergrenze von 250 Euro beabsichtigt“, Verfahrensablauf. https://augengeradeaus.net/2026/05/bundeswehr-droht-fragebogen-verweigerern-bis-zu-250-euro-bussgeld-an/ – abgerufen 06.09.2026 (Erstsicherung 20.08.2026). ↩
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§ 19 Absatz 5 WPflG – „Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.“; darunter die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird; Erstattung des Verdienstausfalls für wehrpflichtige Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__19.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 17 WPflG – Absatz 4 (ärztliche Untersuchung; nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt möglich), Absatz 5 (schriftliches Ergebnis mit Tauglichkeits- und Verwendungsgrad, Abschrift an den Wehrpflichtigen), Absatz 6 (Zustimmungsvorbehalt bei Maßnahmen, die einer Behandlung oder Operation gleichkommen), Absatz 9 (Löschung der Eignungsdaten bei festgestellter Wehrdienstunfähigkeit), Absatz 10 (Entscheidung nach Aktenlage bei unentschuldigtem Fernbleiben). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__17.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§§ 32 und 33 WPflG – § 32: Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung des Gesetzes. § 33 Absatz 1: Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Wehrersatzbehörden binnen zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__32.html · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__33.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 44 WPflG – Absatz 1 (Zustellung von Bescheiden, bei Minderjährigen an diese selbst), Absatz 2 (Anordnung der Vorführung bei unentschuldigtem Fernbleiben, Ersuchen an die Polizei), Absatz 4 (Betreten der Wohnung nur mit einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__44.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 7 Absatz 1 Nummer 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) – „Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn 1. der Antragsteller die Musterung verweigert […]“. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__7.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§§ 2 und 3 KDVG – § 2 Absatz 1 (Entscheidung durch das BAFzA), Absatz 2 (Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Pflichtbestandteile), Absatz 4 (Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig), Absatz 5 (Ausnahme ab sechs Monaten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei beigefügtem Antrag auf vorgezogenen Zivildienst – dort mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung) · § 3 Absatz 1 (Antrag befreit nicht von Erfassung und Musterungspflicht), Absatz 2 Satz 1–3 (Sperrwirkung für die Einberufung und deren Ausnahmen). https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__2.html · https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__3.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), „Kriegsdienstverweigerung (KDV)“ – einzureichende Unterlagen im Wortlaut, Passus zu vorgefertigten Formulierungen und KI-generierten Vorlagen, Erfordernis eines bestandskräftigen Musterungsbescheids, aufschiebende Wirkung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KDVG nur in Friedenszeiten. https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 13 KDVG (Übergangsvorschrift) – Absatz 1: Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung möglich; Absatz 2: Entscheidung soll spätestens innerhalb von neun Monaten ergehen; Absatz 3: § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf diese Fälle nicht anzuwenden. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__13.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Artikel 12a Grundgesetz – Absatz 1 (Dienstpflicht für Männer ab 18), Absatz 4 Satz 2 („Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§§ 10 und 11 WPflG – § 10: Ausschluss vom Wehrdienst (u. a. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, Aberkennung der Amtsfähigkeit, Maßregel nach §§ 64, 66 bis 66b StGB). § 11: Befreiung vom Wehrdienst kraft Gesetzes (u. a. ordinierte Geistliche, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, schwerbehinderte Menschen) sowie Befreiung auf Antrag. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__10.html · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__11.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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EuGH, Urteil vom 11.01.2000, Rs. C-285/98 (Tanja Kreil ./. Bundesrepublik Deutschland) – der vollständige Ausschluss von Frauen vom Dienst mit der Waffe verstieß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. – Öffnung aller Teilstreitkräfte zum 01.01.2001 nach der Grundgesetzänderung. – BVerfG, Beschluss vom 27.03.2002 – 2 BvL 2/02, Rn. 29: Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG haben „unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/lk20020327_2bvl000202.html – abgerufen 06.09.2026. Wiedergegeben auch in der Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 - 3000 - 058/24, „Einzelfragen zur Wehrpflicht“, 05.07.2024, S. 5 f. ↩
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Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz – Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 9 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), in Kraft seit 01.11.2024 – Fortbestand der rechtlichen Zuordnung zum männlichen Geschlecht für den Dienst mit der Waffe bei Eintragsänderung ab zwei Monate vor oder während des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__9.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 109a StGB („Wehrpflichtentziehung durch Täuschung“) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Tatbestand sind „arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften“; Versuch strafbar (Abs. 2). Zum Vergleich § 109 StGB („Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung“): Absatz 1 – Untauglichmachen „durch Verstümmelung oder auf andere Weise“, bei einem anderen nur „mit dessen Einwilligung“ – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; Absatz 2 (Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Absatz 3: Versuch strafbar. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109a.html · https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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BMVg, „Rückläufer Fragebogen Neuer Wehrdienst“, 08.05.2026, Stichtag 29.04.2026 – „mehr als 206.000 Anschreiben versendet“; „Rund 86 Prozent der angeschriebenen Männer haben den Fragebogen fristgerecht innerhalb von vier Wochen zurückgesendet.“; „Nach einer ersten Erinnerung gaben rund 73% der erinnerten Männer ihre Rückmeldung innerhalb der Fristerweiterung von zwei Wochen ab.“; in der Summe „mehr als 90 Prozent“; Rücklauf bei Personen anderen Geschlechts rund drei Prozent. https://www.bmvg.de/de/presse/ruecklaeufer-fragebogen-neuer-wehrdienst-6101370 – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/6256, 02.06.2026 (Sachstand 13.05.2026) – rund 229.000 Anschreiben, „Mehr als 90 Prozent der angeschriebenen Männer haben den Fragebogen ausgefüllt“; Rücklaufquote „bei Personen anderen Geschlechts, die den Fragebogen im Gegensatz zu Männern nicht ausfüllen müssen“, rund 3 Prozent; 614 KDV-Anträge seit 01.01.2026 von Personen, die im Rahmen des Neuen Wehrdienstes angeschrieben wurden; „Es wurde bislang kein Bußgeldbescheid erlassen.“ https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106256.pdf – abgerufen 06.09.2026 (Erstsicherung 20.08.2026). ↩
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Berliner Zeitung, 21.07.2026, „Fragebogen der Bundeswehr nicht ausgefüllt? Diese Initiative zahlt im Zweifel das Bußgeld“ – „Das Verteidigungsministerium teilte auf Anfrage dieser Zeitung mit, die Einleitung der ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren werde derzeit vorbereitet.“ https://www.berliner-zeitung.de/article/fragebogen-der-bundeswehr-nicht-ausgefuellt-diese-initiative-zahlt-im-zweifel-das-bussgeld-10219736 – abgerufen 14.09.2026. ↩
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Bundeswehr, „Ablauf der Musterung“ – „Ein Arzt oder eine Ärztin prüft unter anderem Gehör, Sehkraft und Blutdruck sowie die allgemeine körperliche Belastbarkeit.“; Computertest in einem ruhigen Raum mit „Selbsteinschätzung […] logischem Denken, Reaktionsfähigkeit und räumlichem Vorstellungsvermögen“; Assessmentgespräch bei längeren Verwendungen; Sporttest (abgewandelter Basis-Fitness-Test mit Pendellauf, Klimmhang und Fahrradergometer) nur für Offizierbewerber; „Insgesamt ist das Verfahren meist innerhalb von einem Tag zu schaffen.“ https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/musterung – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 8a WPflG – Absatz 1: Tauglichkeitsgrade „wehrdienstfähig“, „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“, „nicht wehrdienstfähig“; Absatz 2: Verwendungsfähigkeit voll oder mit Einschränkung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__8a.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
-
§ 9 WPflG – „Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__9.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 91 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) – Aufwuchs auf 460.000 bis 2035, davon bis zu 260.000 aktive und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten. https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__91.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Bundeswehr, „Neuer Wehrdienst“ – „Mindestens sechs Monate verbringen die Wehrdienstleistenden in der Truppe“; „Bis zu elf Monate Dienstzeit sind im Status des Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) […] möglich“; „Ab einer Verpflichtungszeit von zwölf Monaten ist man Soldatin oder Soldat auf Zeit und wird mit einem höheren Sold entlohnt: rund 2.700 statt 2.600 Euro monatlich.“; Unterkunft in der Kaserne während der Ausbildung grundsätzlich kostenfrei; kostenloses Bahnfahren in Uniform. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Bundeswehr, „Führerschein“ (§§ 31b, 31c SG seit 01.01.2026) – maximal 3.500 Euro für Klasse B, bis zu 5.000 Euro für den Lkw-Führerschein, als Bonusleistung nach mindestens zwölf Monaten Dienst; Dienstbeginn nach dem 01.01.2026, Antrag frühestens ab 01.01.2027. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/fuehrerschein – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 30c Soldatengesetz – regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich 41 Stunden (Abs. 1); Pflicht zu Mehrarbeit, Dienstbefreiung aber erst, wenn die Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beträgt, und keine Dienstbefreiung, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Abs. 2); eine Geldabgeltung sieht die Norm nicht vor; die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Einsätzen, Alarmierungen und mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben (Abs. 4). https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__30c.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 20 Soldatinnen- und Soldaten-Arbeitszeitverordnung (SAZV) – Zeiten nach § 30c Abs. 4 SG werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Gegenstimme: § 23 SAZV regelt einen Freistellungsausgleich. https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/__20.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) – gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; ab 01.01.2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html – abgerufen 06.09.2026. Ergänzend BMAS: „Seit 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro.“ https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Boris Pistorius, Interview mit der Rheinischen Post, 25.04.2026, zitiert nach ZDFheute – „handwerklicher Fehler“ und Selbstaufzählung der Stellen, denen das Versäumnis nicht aufgefallen ist. Abgerufen 20.08.2026, erneut geprüft 06.09.2026. ↩
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Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zur Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG, 04.04.2026 – „Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.“ Wiedergegeben bei Thomas Wiegold, augengeradeaus.net, 03./04.04.2026, Abschnitt „Update 4. April“. Abgerufen 20.08.2026, erneut geprüft 06.09.2026. Achtung: Diese Zitate stehen nicht im Gutachten WD 3 - 3000 - 053/26; die Zuordnung in der Fassung vom 02.09.2026 war falsch und ist hier korrigiert. ↩
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Desiree Becker, stellvertretende Fraktionsvorsitzende Die Linke, gegenüber der tagesschau, 01.06.2026 – „ein weiterer Beleg für Inkompetenz und ministerielles Maximalversagen“; zugleich Kritik, der Minister habe „seine Kompetenzen deutlich überschritten“ und die Gewaltenteilung untergraben. Wiedergegeben u. a. bei t-online, taz und Tagesspiegel. https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_101278830/wehrdienst-und-auslandsreisen-streit-um-ausnahmeregelung.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 1 KDVG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 WPflG – Erfüllung der Wehrpflicht durch Zivildienst im Fall der anerkannten Kriegsdienstverweigerung. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__1.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 12 Absatz 4 WPflG – Zurückstellung wegen besonderer Härte („soll“), Regelbeispiele u. a. Versorgung hilfsbedürftiger Angehöriger, eigener Betrieb, schulische Ausbildung, Hochschulstudium ab erreichtem drittem Semester zum vorgesehenen Diensteintritt, begonnene Berufsausbildung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__12.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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§ 20 WPflG – Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1, spätestens bis zum Abschluss der Musterung; Ausnahme, wenn der Grund später eintritt oder später bekannt wird. Alle Zurückstellungsanträge schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, mit Begründung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__20.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
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Artikel 115a und Artikel 80a Grundgesetz – Feststellung des Verteidigungsfalls durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates; Spannungsfall als Feststellung des Bundestages. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115a.html · https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_80a.html – abgerufen 06.09.2026. ↩
Korrekturen
Fehler werden hier sichtbar korrigiert, nicht still ersetzt. Jede Korrektur mit Datum und Fundstelle.
27.09.2026 – Zitat der Wissenschaftlichen Dienste. Die Fassung bis zum 27.09.2026 verband „einiges dafürsprechen“ und „dass die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 rechtswidrig ist“ zu einem Zitat. Die beiden Stellen stehen in verschiedenen Sätzen; „einiges dafürsprechen“ bezieht sich im Gutachten auf die fehlende Ermächtigung des Ministeriums. Jetzt zitiert: „dürfte angenommen werden können, dass die Allgemeinverfügung vom 9. April 2026 rechtswidrig ist“ (WD 3 - 3000 - 053/26, S. 10).
06.09.2026 – Zuordnung einer Stellungnahme. Die Fassung vom 02.09.2026 schrieb die BMVg-Zitate „keine praktische Relevanz“ und „nicht sanktioniert“ der Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/26 zu. Sie stehen dort nicht. Sie stammen aus einer Stellungnahme des Ministeriums vom 04.04.2026, wiedergegeben bei augengeradeaus.net. Korrigiert, eigene Fußnote 40 ergänzt.
06.09.2026 – Randnummer. Das BVerfG-Zitat zu Artikel 12a GG stand mit „Rn. 27 f.“ im Text. Richtig ist Rn. 29 (BVerfG, Beschluss vom 27.03.2002 – 2 BvL 2/02). Korrigiert.
06.09.2026 – Fundstelle Mindestlohn. Der Wert 14,60 Euro ab 01.01.2027 war der BMAS-Übersichtsseite zugeschrieben, die ihn nicht trägt. Primärquelle ist § 1 MiLoV5. Korrigiert.
Quelle 1
BMVg, „Bundeswehr weiter auf gesetzlich festgelegtem Aufwuchspfad“, Pressemitteilung vom 18.09.2026, Stichtag 31.08.2026 – „insgesamt über 451.400 Anschreiben für den Fragebogen zur Wehrerfassung versendet, davon rund 231.700 an männliche Personen und rund 219.700 an Frauen sowie Personen anderen Geschlechts“; „rund 96 Prozent der Männer und rund 3,5 Prozent der Frauen und Personen anderen Geschlechts“ haben innerhalb der Frist geantwortet; „rund 3.400 Personen ein Assessment durchlaufen“; „insgesamt 1.155 Bewerberinnen und Bewerber“ eingeplant, „knapp 1.000 Einplanungen für das Jahr 2026“; „rund 11.400 Freiwillig Wehrdienstleistende und kurzdienende Zeitsoldatinnen und -soldaten“; zu den Pflicht-Musterungen ohne Stichtag: „seit Juli dieses Jahres“ „fast 1.000 18-jährige Männer gemustert, die mit dem Fragebogen kein Interesse an einer Verwendung bei der Bundeswehr bekundet haben“, „im Rahmen freier Kapazitäten bei den Karrierecentern“; flächendeckend „ab Juli 2027“. https://www.bmvg.de/de/presse/bundeswehr-weiter-auf-gesetzlich-festgelegtem-aufwuchspfad-6156012 – abgerufen 27.09.2026. Vorstand 31.07.2026 (rund 378.000 Anschreiben, rund 2.630 Assessments, 865 Einplanungen, rund 12.100 dienend): BMVg, „Daten zum Neuen Wehrdienst“, 17.08.2026, https://www.bmvg.de/de/presse/personalzahlen-der-bundeswehr-auf-neuem-hoechststand-6143516 – abgerufen 06.09.2026. Vorstand Mitte Juni 2026 (298.200 Fragebögen, rund 153.000 an Männer, „mehr als jeder Fünfte“ mit Interesse, rund 1.500 Musterungen bzw. Assessments, gut 530 feste Zusagen): BMVg-Auswertung vom 24.06.2026, berichtet u. a. von Tagesspiegel und dpa am 25.06.2026.
Quelle 2
§ 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) – Absatz 3 (Liste der außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls geltenden Vorschriften), Absatz 4 (Anwendung der §§ 15a und 16 nur auf nach dem 31.12.2007 Geborene). Fassung seit 01.01.2026 (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. 2025 I Nr. 370, ausgefertigt 22.12.2025). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2.html – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026.
Quelle 3
BMVg, Pressemitteilung „Standortentscheidungen für Musterungszentren getroffen“, 07.05.2026 – Wortlaut „flächendeckende Musterung ab Mitte 2027“, 24 Zentren, 14 Bundesländer. In Verbindung mit §§ 16, 17 und 21 WPflG (§ 21 „Einberufung“ steht nicht in der Liste des § 2 Abs. 3). https://www.bmvg.de/de/presse/standortentscheidungen-musterungszentren-6100396 · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__21.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 4
§ 2a WPflG – „Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz“, ein Paragraf ohne Absätze, vier Sätze. Wörtlich zitiert sind die Sätze 1, 3 und 4; Satz 2 (Orientierung der Einberufung am Bedarf der Streitkräfte) ist mit […] ausgelassen. Einschließlich Zufallsverfahren und Vorbehalt einer weiteren gesetzlichen Regelung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2a.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 5
§ 15a WPflG – Bereitschaftserklärung: Inhalt der Abfrage (Abs. 1), automatische Aufforderung (Abs. 1 S. 2), Monatsfrist und zugestellte zweite Aufforderung (Abs. 4). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__15a.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 6
§ 3 WPflG – Absatz 2 (Genehmigungspflicht des zuständigen Karrierecenters für Auslandsaufenthalte über drei Monate ab vollendetem 17. Lebensjahr; Möglichkeit von Ausnahmen durch das BMVg), Absatz 3 (Ende der Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 45. Lebensjahres), Absatz 4 (bei Offizieren und Unteroffizieren: 60. Lebensjahr), Absatz 5 (im Spannungs- oder Verteidigungsfall: 60. Lebensjahr). Amtliche Fußnote zu Absatz 2: Bekanntmachung vom 09.04.2026, BAnz AT 16.04.2026 B3 – am 14.09.2026 unverändert vorhanden. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__3.html – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026.
Quelle 7
Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 053/26, „Aussetzung der Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz durch Allgemeinverfügung“, Abschluss 18.05.2026 – Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 09.04.2026 (S. 4), „Andernfalls würde der Ausnahmefall zum Regelfall“ (S. 8), Bewertung als wahrscheinlich rechtswidrig (S. 9 f.). https://www.bundestag.de/resource/blob/1182858/WD-3-053-26.pdf – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 8
BMVg / Bundeswehr, „Musterungszentren“ – 24 Standorte, davon 16 an bestehenden Bundeswehr-Standorten (Bonn, Dresden, Hamburg, Kassel, Kiel, Koblenz, Leipzig, Magdeburg, Neubrandenburg, Nürnberg, Oldenburg, Potsdam, Saarlouis, Schwerin, Ulm, Wiesbaden) und 8 an neuen Standorten (Bielefeld, Braunschweig, Dortmund, Jena, Kempten, Offenburg, Regensburg, Würzburg). https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/musterung/musterungszentren – abgerufen 06.09.2026, erneut geprüft 14.09.2026.
Quelle 9
Reservestärkungsgesetz (ResStG), Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 463/26 vom 14.08.2026 – Artikel 2 Nummer 1 fasst § 2 Absatz 2 und 3 WPflG neu; aus der Liste des § 2 Absatz 3 fallen dabei der Verweis auf § 3 Absatz 2 und der auf § 44 Absatz 2 bis 4 heraus. Begründung (S. 80): „In Absatz 3 wird der Verweis auf § 3 Absatz 2 und § 44 Absatz 2 bis 4 gestrichen. Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalles werden die Regelungen nicht für erforderlich gehalten.“ Für Artikel 2 nennt der Entwurf kein Inkrafttretensdatum – Artikel 19 Absatz 1 trägt dort nur einen Platzhalter. Kabinettbeschluss 01.07.2026. Stand 14.09.2026: im Bundesrat eingegangen, den Ausschüssen zugewiesen, nicht beschlossen. Ausschuss für Innere Angelegenheiten, 1044. Sitzung am 10.09.2026, TOP 16. Entwurf der Tagesordnung der 1068. Plenarsitzung am 25.09.2026 (Stand 08.09.2026), TOP 48; der Entwurf läuft dort im ersten Durchgang (Stellungnahme nach Art. 76 Abs. 2 GG). https://www.bundesrat.de/bv.html?id=0463-26 (Verfahrensstand) · https://www.bundesrat.de/SharedDocs/auschuesse-termine/in/termine-to/2026-09-10.html (Ausschuss) · https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/1068/tagesordnung-1068.html (Plenum) · https://www.bmvg.de/de/aktuelles/regierung-billigt-reservestaerkungsgesetz-6118026 – abgerufen 06.09.2026, Verfahrensstand erneut geprüft 14.09.2026. Stellungnahme des Bundesrates, 1068. Sitzung am 25.09.2026, Tagesordnungspunkt 49: BR-Drucksache 463/26 (Beschluss) – zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 2 Absatz 3 WPflG) nur der Vorschlag, nach der Angabe „35,“ die Angabe „42,“ einzufügen (Polizeivollzugsdienst); zu § 3 Absatz 2 und § 44 kein Änderungsvorschlag. https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0401-0500/463-26(B).pdf?__blob=publicationFile – abgerufen 27.09.2026.
Quelle 10
Bundeswehr, „Fragebogen zur Wehrerfassung“ – Verfahren, Pflicht für Männer / Freiwilligkeit für Frauen, Zweckbegründung im Wortlaut. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/fragebogen – abgerufen 06.09.2026 (Zitat erstmals gesichert 20.08.2026).
Quelle 11
§ 45 WPflG (Bußgeldvorschriften, Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 ohne Betragsangabe) in Verbindung mit § 17 OWiG (Abs. 1: Rahmen fünf bis eintausend Euro, „wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt“; Abs. 2: bei fahrlässigem Handeln höchstens die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__45.html · https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__17.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 12
tagesschau.de, 07.05.2026 – angekündigtes Bußgeld von 250 Euro, bestätigt durch eine Sprecherin des BMVg; sowie augengeradeaus.net, 08.05.2026 – „Obergrenze von 250 Euro beabsichtigt“, Verfahrensablauf. https://augengeradeaus.net/2026/05/bundeswehr-droht-fragebogen-verweigerern-bis-zu-250-euro-bussgeld-an/ – abgerufen 06.09.2026 (Erstsicherung 20.08.2026).
Quelle 13
§ 19 Absatz 5 WPflG – „Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten.“; darunter die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird; Erstattung des Verdienstausfalls für wehrpflichtige Arbeitnehmer, die nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fallen. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__19.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 14
§ 17 WPflG – Absatz 4 (ärztliche Untersuchung; nochmalige Untersuchung durch einen anderen Arzt möglich), Absatz 5 (schriftliches Ergebnis mit Tauglichkeits- und Verwendungsgrad, Abschrift an den Wehrpflichtigen), Absatz 6 (Zustimmungsvorbehalt bei Maßnahmen, die einer Behandlung oder Operation gleichkommen), Absatz 9 (Löschung der Eignungsdaten bei festgestellter Wehrdienstunfähigkeit), Absatz 10 (Entscheidung nach Aktenlage bei unentschuldigtem Fernbleiben). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__17.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 15
§§ 32 und 33 WPflG – § 32: Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreitigkeiten bei der Ausführung des Gesetzes. § 33 Absatz 1: Widerspruch gegen Verwaltungsakte der Wehrersatzbehörden binnen zwei Wochen nach Zustellung, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__32.html · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__33.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 16
§ 44 WPflG – Absatz 1 (Zustellung von Bescheiden, bei Minderjährigen an diese selbst), Absatz 2 (Anordnung der Vorführung bei unentschuldigtem Fernbleiben, Ersuchen an die Polizei), Absatz 4 (Betreten der Wohnung nur mit einer durch die Wehrersatzbehörde einzuholenden richterlichen Anordnung). https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__44.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 17
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) – „Das Bundesamt lehnt den Antrag ab, wenn 1. der Antragsteller die Musterung verweigert […]“. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__7.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 18
§§ 2 und 3 KDVG – § 2 Absatz 1 (Entscheidung durch das BAFzA), Absatz 2 (Antrag schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Pflichtbestandteile), Absatz 4 (Antrag eines ungedienten Wehrpflichtigen frühestens sechs Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres, keine Zustimmung der gesetzlichen Vertretung nötig), Absatz 5 (Ausnahme ab sechs Monaten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei beigefügtem Antrag auf vorgezogenen Zivildienst – dort mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung) · § 3 Absatz 1 (Antrag befreit nicht von Erfassung und Musterungspflicht), Absatz 2 Satz 1–3 (Sperrwirkung für die Einberufung und deren Ausnahmen). https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__2.html · https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__3.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 19
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), „Kriegsdienstverweigerung (KDV)“ – einzureichende Unterlagen im Wortlaut, Passus zu vorgefertigten Formulierungen und KI-generierten Vorlagen, Erfordernis eines bestandskräftigen Musterungsbescheids, aufschiebende Wirkung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 KDVG nur in Friedenszeiten. https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 20
§ 13 KDVG (Übergangsvorschrift) – Absatz 1: Zuleitung des Antrags bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, ohne vorherige Musterung möglich; Absatz 2: Entscheidung soll spätestens innerhalb von neun Monaten ergehen; Absatz 3: § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 sind auf diese Fälle nicht anzuwenden. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__13.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 21
Artikel 12a Grundgesetz – Absatz 1 (Dienstpflicht für Männer ab 18), Absatz 4 Satz 2 („Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden.“). https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 22
§§ 10 und 11 WPflG – § 10: Ausschluss vom Wehrdienst (u. a. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, Aberkennung der Amtsfähigkeit, Maßregel nach §§ 64, 66 bis 66b StGB). § 11: Befreiung vom Wehrdienst kraft Gesetzes (u. a. ordinierte Geistliche, hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, schwerbehinderte Menschen) sowie Befreiung auf Antrag. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__10.html · https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__11.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 23
EuGH, Urteil vom 11.01.2000, Rs. C-285/98 (Tanja Kreil ./. Bundesrepublik Deutschland) – der vollständige Ausschluss von Frauen vom Dienst mit der Waffe verstieß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. – Öffnung aller Teilstreitkräfte zum 01.01.2001 nach der Grundgesetzänderung. – BVerfG, Beschluss vom 27.03.2002 – 2 BvL 2/02, Rn. 29: Art. 12a Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 GG haben „unverändert gleichen verfassungsrechtlichen Rang mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG“. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2002/03/lk20020327_2bvl000202.html – abgerufen 06.09.2026. Wiedergegeben auch in der Dokumentation der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages WD 3 - 3000 - 058/24, „Einzelfragen zur Wehrpflicht“, 05.07.2024, S. 5 f.
Quelle 24
Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz – Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_79.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 25
§ 9 Selbstbestimmungsgesetz (SBGG), in Kraft seit 01.11.2024 – Fortbestand der rechtlichen Zuordnung zum männlichen Geschlecht für den Dienst mit der Waffe bei Eintragsänderung ab zwei Monate vor oder während des Spannungs- oder Verteidigungsfalls. https://www.gesetze-im-internet.de/sbgg/__9.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 26
§ 109a StGB („Wehrpflichtentziehung durch Täuschung“) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, Tatbestand sind „arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften“; Versuch strafbar (Abs. 2). Zum Vergleich § 109 StGB („Wehrpflichtentziehung durch Verstümmelung“): Absatz 1 – Untauglichmachen „durch Verstümmelung oder auf andere Weise“, bei einem anderen nur „mit dessen Einwilligung“ – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; Absatz 2 (Untauglichkeit nur für eine gewisse Zeit oder für eine einzelne Art der Verwendung) – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Absatz 3: Versuch strafbar. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109a.html · https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__109.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 27
BMVg, „Rückläufer Fragebogen Neuer Wehrdienst“, 08.05.2026, Stichtag 29.04.2026 – „mehr als 206.000 Anschreiben versendet“; „Rund 86 Prozent der angeschriebenen Männer haben den Fragebogen fristgerecht innerhalb von vier Wochen zurückgesendet.“; „Nach einer ersten Erinnerung gaben rund 73% der erinnerten Männer ihre Rückmeldung innerhalb der Fristerweiterung von zwei Wochen ab.“; in der Summe „mehr als 90 Prozent“; Rücklauf bei Personen anderen Geschlechts rund drei Prozent. https://www.bmvg.de/de/presse/ruecklaeufer-fragebogen-neuer-wehrdienst-6101370 – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 28
Antwort der Bundesregierung, BT-Drucksache 21/6256, 02.06.2026 (Sachstand 13.05.2026) – rund 229.000 Anschreiben, „Mehr als 90 Prozent der angeschriebenen Männer haben den Fragebogen ausgefüllt“; Rücklaufquote „bei Personen anderen Geschlechts, die den Fragebogen im Gegensatz zu Männern nicht ausfüllen müssen“, rund 3 Prozent; 614 KDV-Anträge seit 01.01.2026 von Personen, die im Rahmen des Neuen Wehrdienstes angeschrieben wurden; „Es wurde bislang kein Bußgeldbescheid erlassen.“ https://dserver.bundestag.de/btd/21/062/2106256.pdf – abgerufen 06.09.2026 (Erstsicherung 20.08.2026).
Quelle 29
Berliner Zeitung, 21.07.2026, „Fragebogen der Bundeswehr nicht ausgefüllt? Diese Initiative zahlt im Zweifel das Bußgeld“ – „Das Verteidigungsministerium teilte auf Anfrage dieser Zeitung mit, die Einleitung der ersten Ordnungswidrigkeitsverfahren werde derzeit vorbereitet.“ https://www.berliner-zeitung.de/article/fragebogen-der-bundeswehr-nicht-ausgefuellt-diese-initiative-zahlt-im-zweifel-das-bussgeld-10219736 – abgerufen 14.09.2026.
Quelle 30
Bundeswehr, „Ablauf der Musterung“ – „Ein Arzt oder eine Ärztin prüft unter anderem Gehör, Sehkraft und Blutdruck sowie die allgemeine körperliche Belastbarkeit.“; Computertest in einem ruhigen Raum mit „Selbsteinschätzung […] logischem Denken, Reaktionsfähigkeit und räumlichem Vorstellungsvermögen“; Assessmentgespräch bei längeren Verwendungen; Sporttest (abgewandelter Basis-Fitness-Test mit Pendellauf, Klimmhang und Fahrradergometer) nur für Offizierbewerber; „Insgesamt ist das Verfahren meist innerhalb von einem Tag zu schaffen.“ https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/musterung – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 31
§ 8a WPflG – Absatz 1: Tauglichkeitsgrade „wehrdienstfähig“, „vorübergehend nicht wehrdienstfähig“, „nicht wehrdienstfähig“; Absatz 2: Verwendungsfähigkeit voll oder mit Einschränkung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__8a.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 32
§ 9 WPflG – „Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht wehrdienstfähig ist.“ https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__9.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 33
§ 91 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) – Aufwuchs auf 460.000 bis 2035, davon bis zu 260.000 aktive und mindestens 200.000 Reservistinnen und Reservisten. https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__91.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 34
Bundeswehr, „Neuer Wehrdienst“ – „Mindestens sechs Monate verbringen die Wehrdienstleistenden in der Truppe“; „Bis zu elf Monate Dienstzeit sind im Status des Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (FWDL) […] möglich“; „Ab einer Verpflichtungszeit von zwölf Monaten ist man Soldatin oder Soldat auf Zeit und wird mit einem höheren Sold entlohnt: rund 2.700 statt 2.600 Euro monatlich.“; Unterkunft in der Kaserne während der Ausbildung grundsätzlich kostenfrei; kostenloses Bahnfahren in Uniform. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 35
Bundeswehr, „Führerschein“ (§§ 31b, 31c SG seit 01.01.2026) – maximal 3.500 Euro für Klasse B, bis zu 5.000 Euro für den Lkw-Führerschein, als Bonusleistung nach mindestens zwölf Monaten Dienst; Dienstbeginn nach dem 01.01.2026, Antrag frühestens ab 01.01.2027. https://www.bundeswehr.de/de/menschen-karrieren/neuer-wehrdienst/fuehrerschein – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 36
§ 30c Soldatengesetz – regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich 41 Stunden (Abs. 1); Pflicht zu Mehrarbeit, Dienstbefreiung aber erst, wenn die Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat beträgt, und keine Dienstbefreiung, soweit sie aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist (Abs. 2); eine Geldabgeltung sieht die Norm nicht vor; die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Einsätzen, Alarmierungen und mehrtägigen Übungs- und Ausbildungsvorhaben (Abs. 4). https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__30c.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 37
§ 20 Soldatinnen- und Soldaten-Arbeitszeitverordnung (SAZV) – Zeiten nach § 30c Abs. 4 SG werden bei der Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt. Gegenstimme: § 23 SAZV regelt einen Freistellungsausgleich. https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/__20.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 38
§ 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) – gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde; ab 01.01.2027: 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. https://www.gesetze-im-internet.de/milov5/__1.html – abgerufen 06.09.2026. Ergänzend BMAS: „Seit 1. Januar 2026 gilt ein Mindestlohn von 13,90 Euro.“ https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 39
Boris Pistorius, Interview mit der Rheinischen Post, 25.04.2026, zitiert nach ZDFheute – „handwerklicher Fehler“ und Selbstaufzählung der Stellen, denen das Versäumnis nicht aufgefallen ist. Abgerufen 20.08.2026, erneut geprüft 06.09.2026.
Quelle 40
Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung zur Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 WPflG, 04.04.2026 – „Die Regelung galt bereits auch in den Zeiten des Kalten Krieges und hatte keine praktische Relevanz, insbesondere ist sie auch nicht sanktioniert.“ Wiedergegeben bei Thomas Wiegold, augengeradeaus.net, 03./04.04.2026, Abschnitt „Update 4. April“. Abgerufen 20.08.2026, erneut geprüft 06.09.2026. Achtung: Diese Zitate stehen nicht im Gutachten WD 3 - 3000 - 053/26; die Zuordnung in der Fassung vom 02.09.2026 war falsch und ist hier korrigiert.
Quelle 41
Desiree Becker, stellvertretende Fraktionsvorsitzende Die Linke, gegenüber der tagesschau, 01.06.2026 – „ein weiterer Beleg für Inkompetenz und ministerielles Maximalversagen“; zugleich Kritik, der Minister habe „seine Kompetenzen deutlich überschritten“ und die Gewaltenteilung untergraben. Wiedergegeben u. a. bei t-online, taz und Tagesspiegel. https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_101278830/wehrdienst-und-auslandsreisen-streit-um-ausnahmeregelung.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 42
§ 1 KDVG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 WPflG – Erfüllung der Wehrpflicht durch Zivildienst im Fall der anerkannten Kriegsdienstverweigerung. https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/__1.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 43
§ 12 Absatz 4 WPflG – Zurückstellung wegen besonderer Härte („soll“), Regelbeispiele u. a. Versorgung hilfsbedürftiger Angehöriger, eigener Betrieb, schulische Ausbildung, Hochschulstudium ab erreichtem drittem Semester zum vorgesehenen Diensteintritt, begonnene Berufsausbildung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__12.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 44
§ 20 WPflG – Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1, spätestens bis zum Abschluss der Musterung; Ausnahme, wenn der Grund später eintritt oder später bekannt wird. Alle Zurückstellungsanträge schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, mit Begründung. https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__20.html – abgerufen 06.09.2026.
Quelle 45
Artikel 115a und Artikel 80a Grundgesetz – Feststellung des Verteidigungsfalls durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates; Spannungsfall als Feststellung des Bundestages. https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_115a.html · https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_80a.html – abgerufen 06.09.2026.